In Bezug auf F.________ ging die Vorinstanz davon aus, dass sie nichts von den Einbrüchen gewusst haben konnte. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von F.________ in ihren letzten Versionen als glaubhaft und stellte darauf ab. Entsprechend wurde F.________ in diesen Anklagepunkten freigesprochen. Die Vorinstanz stellte auch auf ihre Aussagen ab, wonach sie und der Beschuldigte an diesem Abend im Auto keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Dies führte dazu, dass das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht Schmiere gestanden, sondern habe sich mit F.________ im Auto vergnügt, entkräftet wurde. Nach