__ abstellte (siehe nachfolgend Ziff. 6.6.5.). Die Verteidigung führte in seinem Parteivortrag in Bezug auf E.________ zusammengefasst aus, betreffend die Nähe der Bekanntschaft zum Beschuldigten sei nicht auf die Aussagen von E.________ abzustellen, dieser habe nämlich lediglich eine Ausrede gebraucht, weshalb er in die Schweiz gereist sei. Dagegen könne in Bezug auf die Rolle des Beschuldigten auf die hierzu konstanten Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte nichts von den Einbrüchen gewusst habe, abgestellt werden. In Bezug auf F.