6.5 Ausgangslage (Vorinstanzliche Würdigung, Parteivorbringen) Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass E.________ die beiden Diebstähle letztendlich gestanden und sein Urteil akzeptiert hat. Die Vorinstanz hielt auf Grund seines überwiegend widersprüchlichen Aussageverhaltens jedoch fest, dass seine Aussagen nur mit äusserster Vorsicht zu geniessen seien, weshalb die Vorinstanz lediglich in Bezug auf das Eingeständnis, die Nähe der Bekanntschaft zum Beschuldigten und in Bezug auf die Deliktssumme beim Einbruch in L.________ auf die Aussagen von E.________ abstellte (siehe nachfolgend Ziff.