Auf Frage, weshalb F.________ gefahren sei, führte der Beschuldigte aus, E.________ habe den Führerausweis nicht dabei gehabt. Auf Vorhalt, dass zwei Tage vorher E.________ nach AC.________ ins Puff gefahren sei (pag. 388), sagte der Beschuldigte, es sei nicht so, dass E.________ den Ausweis nicht mehr gehabt hätte, es sei ihm (dem Beschuldigten) einfach wohler gewesen, dass F.________ hier in der Schweiz fahre, sie kenne sich besser aus. Auf der Fahrt nach AC.________ habe er E.________ immer sagen müssen links und rechts (pag. 1229). 6.5 Ausgangslage (Vorinstanzliche Würdigung, Parteivorbringen)