Die einzigen Übereinstimmungen, die betreffend Schuhspuren gefunden werden konnten, waren diejenigen mit den oben erwähnten Adidas-Schuhe, welche die DNA von E.________ tragen, sowie diejenigen mit den von E.________ anlässlich der Anhaltung getragenen Dolce&Gabanna Schuhen (pag. 156). Auch die rückwirkende Teilnehmer-ID des Mobiltelefons von A.________ lieferte keine verwertbaren Beweise bezüglich der beiden ihm vorgeworfenen Einbrüche. 6.4 Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (pag. 361 ff., 371 ff., 379 ff., 412 ff., 954 ff., 1062 ff.), die Aussagen von E._