Als objektive Beweismittel hat die Vorinstanz den Anzeigerapport vom 4. Dezember 2017 (pag. 189ff, 1055 f.), den Anzeigerapport vom 15. Januar 2018 (pag. 197 ff., 1056) und den Berichtsrapport vom 11. Dezember 2017 (pag. 202 ff., 1056) zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen. Im Fahrzeuginneren wurde ausser einer verdächtigen Sandwichfolie mit der Etikette der Bäckerei AH.________ in AG.________ im Y.________, nichts Auffälliges – insbesondere keinerlei Diebesgut – gefunden. Aus dem Kofferraum wurden ein Paar Adidas Turnschuhe sichergestellt, die mit einem hier nicht zu beurteilenden Einbruch (in H.________ durch E.___