Stattdessen macht der Beschuldigte geltend, nichts davon gewusst und mitbekommen zu haben. Er habe gedacht, E.________ statte im Quartier seinen Verwandten einen kurzen Besuch ab. F.________ und er hätten entschieden, sich die Zeit bis zur Rückkehr von E.________ zusammen im Auto zu vertreiben. Sie hätten nochmals zusammen Geschlechtsverkehr haben wollen, aber es sei denn nicht dazu gekommen, weil er noch habe urinieren müssen und E.________ bereits zurückgekommen sei. 6.3 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel hat die Vorinstanz den Anzeigerapport vom 4. Dezember 2017 (pag.