Weiter ist unbestritten, dass E.________ ausstieg, sich aus dem Auto entfernte und sich zum Einbruchsobjekt, einem freistehenden Einfamilienhaus, begab. Mit einem unbekannten Gegenstand wuchtete E.________ das Badezimmerfenster auf, beschÃĪdigte dieses und verschaffte sich so Zutritt in das zu dieser Zeit infolge Ferienabwesenheit unbewohnte Einfamilienhaus. E.________ durchsuchte in der Folge das Objekt, bevor er das Haus wieder durch die Einstiegsstelle verliess. In diesem Zusammenhang wird vom Beschuldigten bestritten, etwas mit diesem Einbruch zu tun zu haben und mit E.________ in irgendein einer Form zusammengewirkt zu haben.