führte E.________ und die das Fahrzeug lenkende F.________, im Wissen um den vorgesehenen Einbruch, zum Tatobjekt und wartete in unmittelbarer Nähe des Tatobjekts beim und im Fluchtauto, um E.________ bei unerwarteten Ereignissen warnen zu können. 6.2 Bestritten und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte, E.________ und F.________ am 17. November 2017 von H.________ aus zu einem Ausflug mit dem Auto aufbrachen. Zuletzt sagten auch alle drei übereinstimmend aus, dass die Fahrt in H.________ begann, zuerst nach S.________ führte und sie dann auf dem Rückweg in J.________ und anschliessend in L.____