Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend den Verzicht auf die Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen in Bezug auf die DNA sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, weshalb darüber neu zu befinden ist. Durch die Kammer zu überprüfen bleiben alle Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Kosten und Entschädigungen, die Zivilklagen sowie die übrigen Verfügungen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).