5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend den Verzicht auf die Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen ist.