Das Schreiben von F.________ wurde zu den Akten erkannt und F.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 12. November 2019 als Zeugin einvernommen (pag. 1140 f., 1218 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 12. November 2019 zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen und zur Sache befragt (pag. 1224 ff.).