4 sie sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen können, wenn sie nicht persönlich erscheinen (pag. 1140, 1150 ff.). Der Straf- und Zivilkläger D.________ liess sich nicht vernehmen und war an der Berufungsverhandlung nicht anwesend. ,C.________‘ (nachfolgend Zivilklägerin) reichte mit Schreiben vom 7. Mai 2019 dem Berufungsgericht bereits bekannte Unterlagen ein und teilte mit, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde (pag. 1155 ff.).