F des erstinstanzlichen Dispositivs. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 21. März 2019 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage sowie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1138 ff.). Die Privatkläger P.________ und Q.________ wurden mangels Legitimation mit Verfügung vom 8. März 2019 aus dem Verfahren gewiesen (pag.