A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung (CHF 5‘599.30) zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 1‘125.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 C. (…) D. ZIVILKLAGEN 1.1 (…). 1.2 A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a verurteilt: