A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘073.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass mit der ersten amtlichen Verteidigung von A.________, Fürsprecher M.________, bereits mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 05.03.2018 (pag. 701 ff.) abgerechnet wurde.