Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 70 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Meyes Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Zivilklägerin und D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Diebstahl, Sach- beschädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. September 2018 (PEN 2018 465+467+469) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. September 2018 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 988 ff.; Auszug aus dem erstinstanzlichen Dispositiv, wiedergegeben soweit den Beschuldigten betref- fend): A. (…) B. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden, qualifiziert be- gangen in der Zeit von ca. August 2016 bis Februar 2017 in G.________, H.________ und I.________; 2. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, jeweils mehrfach begangen 2.1. am 17.11.2017 in J.________ zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag unbekannt), gemeinsam mit E.________ 2.2. am 17.11.2017 in L.________ zum Nachteil von D.________ (Deliktsbetrag CHF 100.00), gemein- sam mit E.________; 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln, be- gangen bzw. festgestellt am 17.11.2017 in L.________; und in Anwendung der Art. 34 (aStGB), 30, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 103, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art. 118 Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. a AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9‘000.00. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 300 Tagen wird im Umfang von 300 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 4. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6‘166.70 und Auslagen von CHF 1‘480.50, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘647.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung). 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: 1/3 der Pauschalgebühr Strafuntersuchung CHF 3'333.35 persönliche Gebühr ZMG (5 Entscheide) CHF 2'000.00 1/3 Kosten des Gerichts (exkl. Begründung) CHF 833.35 Total CHF 6'166.70 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten Überwachungsmassnahmen CHF 1'135.00 1/2 Übersetzerkosten EV Vögeli A. / Iljazi A. CHF 225.50 1/2 Zeugengeld Sigrist Thomas CHF 20.00 Kanzleipauschale CHF 100.00 Total CHF 1'480.50 Total Verfahrenskosten CHF 7'647.20 II. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.50 200.00 CHF 7'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 862.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'562.00 CHF 659.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'221.25 volles Honorar CHF 9'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 862.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'487.00 CHF 807.50 Total CHF 11'294.50 nachforderbarer Betrag CHF 2'073.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘221.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürspre- cher B.________ die Differenz von CHF 2‘073.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass mit der ersten amtlichen Verteidigung von A.________, Fürsprecher M.________, bereits mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 05.03.2018 (pag. 701 ff.) abgerech- net wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung (CHF 5‘599.30) zurückzuzah- len und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 1‘125.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 C. (…) D. ZIVILKLAGEN 1.1 (…). 1.2 A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 5‘082.00 Schadenersatz an C.________, unter solidarischer Haftung mit E.________ (für den ganzen Betrag). 1.3 (…). 1.4 In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Privatklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 1.5 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. E. (…) F. WEITERE VERFÜGUNGEN A.________ 1. A.________ wird per sofort aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). G. (…) H. ALLGEMEINE VERFÜGUNGEN 1. Die Kosten für das Erstellen einer schriftlichen Urteilsbegründung betragen zusätzlich CHF 1‘000.00. (…) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 21. September 2018 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 1021). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 13. Februar 2018 (pag. 1116 ff.) erklärte der Beschuldigte am 7. März 2019 nahezu vollumfänglich die Berufung (pag. 1124 ff.). Nicht angefochten sind einzig der Verzicht auf die Landesverweisung gemäss Bst. B. Ziff. I.3. und die wei- teren Verfügungen gemäss Bst. F des erstinstanzlichen Dispositivs. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 21. März 2019 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung bean- trage sowie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1138 ff.). Die Privatkläger P.________ und Q.________ wurden mangels Legitima- tion mit Verfügung vom 8. März 2019 aus dem Verfahren gewiesen (pag. 1133). Mit Verfügung vom 3. April 2019 und Vorladung vom 3. Mai 2019 wurde dem Straf- und Zivilkläger D.________ und der Zivilklägerin ,C.________‘ das persönliche Er- scheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt und darauf hingewiesen, dass 4 sie sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen können, wenn sie nicht persönlich erscheinen (pag. 1140, 1150 ff.). Der Straf- und Zivilkläger D.________ liess sich nicht vernehmen und war an der Berufungsverhandlung nicht anwesend. ,C.________‘ (nachfolgend Zivilklägerin) reichte mit Schreiben vom 7. Mai 2019 dem Berufungsgericht bereits bekannte Unterlagen ein und teilte mit, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde (pag. 1155 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Gestützt auf die Verfügung vom 3. April 2019 wurde oberinstanzlich von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht inkl. Betrei- bungsregisterauszug eingeholt und zu den Akten genommen (pag. 1140 f., 1204 ff., 1212 ff.). Weiter stellte die Verteidigung mit Berufungserklärung vom 7. März 2019 den An- trag, ein Schreiben von F.________ zu den Akten zu nehmen und F.________ ein- zuvernehmen (pag. 1124 ff.). Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurden beide Anträ- ge gutgeheissen (pag. 1140 f.). Das Schreiben von F.________ wurde zu den Ak- ten erkannt und F.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 12. No- vember 2019 als Zeugin einvernommen (pag. 1140 f., 1218 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 12. No- vember 2019 zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen und zur Sache be- fragt (pag. 1224 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung vom 12. November 2019 fol- gende Anträge (pag. 1230): 1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen gemäss lit. B, Ziffer 1. bis 3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 19. Juni 2018. 2. Die Anträge gemäss Ziffer III, 2. und Ziffer IV, 2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Region Bern- Mittelland seien abzuweisen. 3. Die Privatklagen seien abzuweisen. 4. A.________ sei eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzuspre- chen. 5. Die Kosten der Voruntersuchung, der Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, des Ver- fahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung sowie vor der 1. Strafkammer gegen A.________ seien durch den Kanton Bern zu tragen. 6. A.________ sei eine Entschädigung für die Parteikosten gemäss Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 12. November 2019 auszurichten. 5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung vorab festzustellen, dass das erst- instanzliche Urteil betreffend den Verzicht auf die Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen in Bezug auf die DNA sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, weshalb darüber neu zu befinden ist. Durch die Kammer zu überprüfen bleiben alle Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Kosten und Entschädigungen, die Zivilklagen sowie die übrigen Verfügungen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsver- bot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Einbruchdiebstähle in J.________ und L.________ 6.1 Anklageschrift (nachfolgend auch AKS) vom 19. Juni 2018 (pag. 802 ff.) 6.1.1 Einbruch in J.________ (AKS Bst. B. Ziff. 1.1.): A.________ wird mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Haufriedensbruch und mehrfacher Diebstahl vorgeworfen, dadurch dass er in der Zeit zwischen dem 16. November 2017 ca. 17:30 Uhr und dem 18. November 2017 ca. 10:30 Uhr in J.________, gemeinsam mit E.________ und F.________ und im Wissen um den bevorstehenden Einbruch vor Ort war, als E.________ mit einem Flachwerkezug das Badezimmerfenster aufwuchtete, dieses damit beschädigte (Sachschaden ca. CHF 1‘000.00) und sich so unbefugten Zutritt ins Haus verschaffte. Hierauf durch- suchte E.________ das Objekt und entwendete diversen Schmuck (Deliktssumme ca. CHF 2‘800.00), bevor er das Haus wieder durch die Einstiegsstelle verliess. E.________ und A.________ wirkten dabei in wechselseitigem Einvernehmen zu- sammen. A.________ führte E.________ und die das Fahrzeug lenkende F.________, im Wissen um den vorgesehenen Einbruch, zum Tatobjekt und warte- te in unmittelbarer Nähe des Tatobjekts beim und im Fluchtauto, um E.________ bei unerwarteten Ereignissen warnen zu können. 6.1.2 Einbruch in L.________ (AKS Bst. B. Ziff. 1.2.): A.________ wird mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Haufriedensbruch und mehrfacher Diebstahl vorgeworfen, dadurch dass er am 17. November 2017 um ca. 20:30 bis 20:40 Uhr in L.________, X.________, gemeinsam mit E.________ und F.________ und im Wissen um den bevorstehenden Einbruch vor Ort war, als E.________ mit einem Flachwerkzeug die Terrassentüre aufwuchtete, 6 diese dabei beschädigte (Sachschaden ca. CHF 1‘500.00) und sich so unbefugt Zutritt ins Gebäude verschaffte. E.________ durchsuchte in der Folge das Objekt und diverse Behältnisse und entwendete eine Sonnenbrille (Deliktssumme ca. CHF 70.00). Anschliessend verliess er das Gebäude wieder durch die Einstiegs- stelle. E.________ und A.________ wirkten dabei in wechselseitigem Einverneh- men zusammen. A.________ führte E.________ und die das Fahrzeug lenkende F.________, im Wissen um den vorgesehenen Einbruch, zum Tatobjekt und warte- te in unmittelbarer Nähe des Tatobjekts beim und im Fluchtauto, um E.________ bei unerwarteten Ereignissen warnen zu können. 6.2 Bestritten und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte, E.________ und F.________ am 17. No- vember 2017 von H.________ aus zu einem Ausflug mit dem Auto aufbrachen. Zu- letzt sagten auch alle drei übereinstimmend aus, dass die Fahrt in H.________ be- gann, zuerst nach S.________ führte und sie dann auf dem Rückweg in J.________ und anschliessend in L.________ hielten. Beide Stopps fanden in der Nähe der Einbruchsstandorte statt. Von L.________ aus fuhren sie zurück nach H.________, wurden aber in T.________ von der Polizei zur Kontrolle angehalten. Dies weil U.________ der Polizei gemeldet hatte, im Nachbarhaus sei wohl einge- brochen worden und ein blauer Renault mit französischem Kennzeichen sei auffäl- lig schnell davongefahren. U.________ erklärte weiter, dass sich im Auto wohl zwei Männer und ev. eine weitere Person befinden würden. Einer habe sicherlich Bern- deutsch gesprochen, er habe ihn Telefonieren gehört. Da die Beschreibung inkl. Kontrollschildangabe passte, wurden die drei angehalten und in der Folge verhaf- tet. In Bezug auf den Halt in J.________ ist unbestritten, dass die drei im Bereich der V.________, nahe dem Einbruchsobjekt am W.________, einen Halt einlegten. Weiter ist unbestritten, dass E.________ ausstieg, sich aus dem Auto entfernte und sich zum Einbruchsobjekt, einem freistehenden Einfamilienhaus, begab. Mit einem unbekannten Gegenstand wuchtete E.________ das Badezimmerfenster auf, be- schädigte dieses und verschaffte sich so Zutritt in das zu dieser Zeit infolge Ferien- abwesenheit unbewohnte Einfamilienhaus. E.________ durchsuchte in der Folge das Objekt, bevor er das Haus wieder durch die Einstiegsstelle verliess. In diesem Zusammenhang wird vom Beschuldigten bestritten, etwas mit diesem Einbruch zu tun zu haben und mit E.________ in irgendein einer Form zusammengewirkt zu haben. Stattdessen macht der Beschuldigte geltend, vom Einbruch nichts gewusst und mitbekommen zu haben und E.________ vom Fahrzeug lediglich wegge- schickt zu haben, um mit F.________ Geschlechtsverkehr im Auto haben zu kön- nen. In der Zeit, in welcher E.________ weg gewesen sei, habe er dann mit F.________ Geschlechtsverkehr gehabt. In Bezug auf den Halt in L.________ ist unbestritten, dass F.________ auf Anwei- sung einer der beiden Mitbeschuldigten von der Hauptstrasse in das Quartier ab- bog und im Quartier angekommen, das Auto im Bereich des X.________ parkierte. E.________ verliess hier wieder das Fahrzeug, während die anderen beiden im Auto warteten. In der Folge wuchtete E.________ beim freistehenden, zu dieser Zeit unbewohnten Einfamilienhaus am X.________ die Terrassentüre mit einem 7 unbekannten Gegenstand auf, beschädigte diese und verschaffte sich so Zutritt in das Gebäude. E.________ durchsuchte anschliessend das Objekt, bevor er das Haus wieder durch die Einstiegsstelle verliess. Schliesslich begab er sich zum Fahrzeug zurück, worauf die Fahrt Richtung H.________ fortgesetzt wurde. Auch in Bezug auf diesen Einbruch in L.________ wird vom Beschuldigten bestritten, et- was damit zu tun und sich daran beteiligt zu haben. Stattdessen macht der Be- schuldigte geltend, nichts davon gewusst und mitbekommen zu haben. Er habe gedacht, E.________ statte im Quartier seinen Verwandten einen kurzen Besuch ab. F.________ und er hätten entschieden, sich die Zeit bis zur Rückkehr von E.________ zusammen im Auto zu vertreiben. Sie hätten nochmals zusammen Geschlechtsverkehr haben wollen, aber es sei denn nicht dazu gekommen, weil er noch habe urinieren müssen und E.________ bereits zurückgekommen sei. 6.3 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel hat die Vorinstanz den Anzeigerapport vom 4. Dezember 2017 (pag. 189ff, 1055 f.), den Anzeigerapport vom 15. Januar 2018 (pag. 197 ff., 1056) und den Berichtsrapport vom 11. Dezember 2017 (pag. 202 ff., 1056) zu- sammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen. Im Fahrzeuginneren wurde ausser einer verdächtigen Sandwichfolie mit der Etiket- te der Bäckerei AH.________ in AG.________ im Y.________, nichts Auffälliges – insbesondere keinerlei Diebesgut – gefunden. Aus dem Kofferraum wurden ein Paar Adidas Turnschuhe sichergestellt, die mit einem hier nicht zu beurteilenden Einbruch (in H.________ durch E.________) im Zusammenhang stehen. E.________, dessen DNA auf den Schuhen gefunden wurde, hat diesen Einbruch zugestanden. Ob die Schuhe noch jemand anders, so insbesondere A.________, getragen hat, blieb bis zuletzt unbekannt. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden insgesamt 27 Paar Schuhe sichergestellt und mit den gefundenen Schuhspuren an den Tatorten ab- geglichen, ergaben jedoch keine Übereinstimmung. Die einzigen Überein- stimmungen, die betreffend Schuhspuren gefunden werden konnten, waren dieje- nigen mit den oben erwähnten Adidas-Schuhe, welche die DNA von E.________ tragen, sowie diejenigen mit den von E.________ anlässlich der Anhaltung getra- genen Dolce&Gabanna Schuhen (pag. 156). Auch die rückwirkende Teilnehmer-ID des Mobiltelefons von A.________ lieferte keine verwertbaren Beweise bezüglich der beiden ihm vorgeworfenen Einbrüche. 6.4 Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (pag. 361 ff., 371 ff., 379 ff., 412 ff., 954 ff., 1062 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 297 ff., 308 ff., 316 ff., 328 ff., 349 ff., 328 ff., 1057 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 427 ff., 434 ff., 442 ff., 466 ff., 471 ff., 954 ff., 1069 ff.) und die Aussagen von U.________ (pag. 482 ff., 479 ff., 1075 ff.). in ihrer Urteilsbegrünung ausführlich zusammengefasst wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen. Ergänzend hierzu ist auf folgende neue Beweismittel hinzuweisen: Der Kammer stehen als weitere Beweismittel das von der Verteidigung am 21. Februar 2019 im 8 Briefkasten vorgefundene Schreiben von F.________ sowie die Aussagen der Zeugin F.________ und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 12. November 2019 zur Verfügung. Die neuen Beweismittel werden nachfolgend der Vollständigkeit halber kurz zusammengefasst. 6.4.1 Schreiben von F.________ (pag. 1130) Die Verteidigung reichte dem Berufungsgericht ein am 21. Februar 2019 im Brief- kasten vorgefundenes undatiertes Schreiben von F.________ ein (pag. 1127 ff.). In diesem Schreiben widerruft F.________ ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und vor dem erstinstanzlichen Gericht. Sie hält im Schreiben fest, dass sie in J.________ und in L.________ nur deshalb angehalten hätten, damit der Beschul- digte und sie ungestört Sex hätten haben können. Um alleine zu sein, hätten sie E.________ aus dem Auto schicken müssen. Im Verfahren gegen A.________ ha- be sie nur deshalb anders ausgesagt, weil sie sich durch den Beschuldigten see- lisch verletzt gefühlt habe und sich an ihm habe rächen wollen. Nun würde aber A.________ zu Unrecht verurteilt werden, damit könne sie nicht leben, es belaste sie jeden Tag. 6.4.2 Einvernahme mit der Zeugin F.________ an der Berufungsverhandlung vom 12. November 2019 (pag. 1218 ff.) F.________ führte aus, sie habe seit dem letzten Gerichtstermin keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten. Das Schreiben habe sie von sich aus gemacht. Sie habe es nicht mehr ertragen, dass sie gelogen habe. Sie habe gedacht, sie könne es mit dem Schreiben wieder gut machen. Sie habe das Schreiben bei ihr zuhause ver- fasst, eine Kollegin habe ihr dabei geholfen, weil sie mit der Rechtschreibung Mühe habe. Sie vergesse manchmal sogar Wörter zu schreiben. Angesprochen auf die unterschiedlichen Schriftarten, erläuterte sie, ihre Kollegin und sie hätten abwechs- lungsweise daran geschrieben. Ihre Kollegin habe ihr empfohlen, das Schreiben der Verteidigung zu bringen. Sie habe sich nicht getraut rauf zu gehen und habe es dann in den Briefkasten gelegt. Sie habe gedacht, der Anwalt von A.________ könne vielleicht etwas damit machen. Dass sie es ihrem eigenen Anwalt hätte brin- gen können, daran habe sie gar nicht gedacht (pag. 1218 f.). Auf Frage, welche Aussage sie denn konkret widerrufen wolle, sagte sie, es sei ih- re Aussage, dass sie keinen Geschlechtsverkehr im Auto gehabt hätten, welche nicht stimme. Sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 1219). Sie seien an ei- nen Ort gefahren, den Namen wisse sie nicht mehr. Dann habe sie A.________ gesagt, er solle E.________ rausschicken, weil sie Geschlechtsverkehr haben wol- le. Sie hätten ihn rausgeschickt, hätten Geschlechtsverkehr gehabt und E.________ sei dann wieder reingekommen. Sie habe sich nicht geachtet, wo sie durchgefahren sei. Sie sei extrem, wenn sie Geschlechtsverkehr haben wolle, dann wolle sie sofort und nicht warten, deshalb habe sie sich nicht auf die Umgebung geachtet. Sie seien an der Hauptstrasse ein kleines Strässli runter gegangen und sie habe gefragt, ob sie hier halten könnten, um Geschlechtsverkehr zu haben. E.________ sei dann rausgegangen, A.________ habe ihm gesagt, er solle etwas weiter weg gehen. Es habe etwa 10 oder 15 Minuten gedauert. Dann habe A.________ den E.________ wieder gerufen (pag. 1220). 9 Auf Frage, ob es an diesem Tag das einzige Mal Geschlechtsverkehr im Auto ge- wesen sei, sagte sie, es sei noch ein zweites Mal gewesen, nämlich in L.________, da wisse sie den Namen noch. Sie habe nochmal Sex gewollt, aber es sei nicht dazu gekommen, weil A.________ habe urinieren müssen. E.________ sei dann zurückgekommen und sie seien weiter gefahren (pag. 1220). Auf Frage, wann sie in L.________ die Idee mit dem Geschlechtsverkehr hatte, sagte sie, A.________ habe gesagt, dass E.________ noch Verwandte besuchen wolle, also habe sie ge- dacht, dann könnten sie doch nochmals Geschlechtsverkehr haben, aber dann ha- be A.________ urinieren müssen. Dann sei E.________ auch schon runter ge- kommen, weshalb es nicht mehr gereicht habe. Angesprochen darauf, dass es et- was ungewöhnlich sei, dass sie auf einer Strecke von rund 75 km mit vielen unbe- wohnten Teilstücken und auch Wald, zwei Mal ausgerechnet ein Einfamilienhaus- quartier mit Anwohner für den Geschlechtsverkehr ausgesucht hätten, sagte F.________, sie habe einfach nur für den Moment überlegt und Geschlechtsver- kehr gewollt, sie habe sich nicht überlegt, wo sie hierfür halten könnten (pag. 1221). Sie bestätigte weiter ihre Aussagen in pag. 455, wonach sie damals die Hoffnung gehabt habe, mit A.________ zusammen zu sein und mit ihm eine Beziehung zu führen. Sie sei mega in A.________ verliebt gewesen. Nein, er habe ihr nichts dafür versprochen, wenn sie die Aussagen widerrufe. Sie sei wirklich mega ent- täuscht von ihm gewesen. Er habe sie damals angelogen, er habe gesagt, dass er keine Ehefrau habe. Dabei sei er verheiratet gewesen und habe noch andere Frauen gehabt (pag. 1221). Sie habe sich wie Dreck gefühlt und habe ihm etwas zurückgegeben wollen. Sie habe gewollt, dass er eine Strafe dafür bekomme, dass sie so gelitten habe. Es sei nicht richtig gewesen, aber sie sei so enttäuscht gewe- sen (pag. 1222). 6.4.3 Einvernahme mit dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 12. No- vember 2019 (pag. 1224 ff.) Auf Frage, warum er keinen Kontakt mehr zu F.________ habe, führte er aus, man mache das nicht, was sie gemacht habe, seine ganze Familie habe darunter gelit- ten (pag. 1226). Mit E.________ habe er keinen Kontakt mehr und AA.________ habe er in I.________ ein paar Mal gesehen, weil er ja wieder dort lebe (pag. 1227). Auf Frage, wo sie in J.________ gehalten hätten, führte der Beschuldigte aus, es sei neben der Strasse gewesen, es habe keine Häuser in der Nähe gehabt. Er zeichnete die Stelle auf einem Kartenausschnitt ein. Er glaube, es sei da gewesen, sie hätten neben einer Wiese gehalten, es sei eine Strasse gewesen, die leicht ab- wärts gegangen sei. Auf Frage, weshalb sie ausgerechnet mitten in einem Dorf an- gehalten hätten, sagte er, sie hätten es sogar schon auf dem Pannenstreifen mitten auf der Autobahn getrieben. Für jeden sei etwas anderes speziell. Er sei verheira- tet, also habe er es mit F.________ im Auto gemacht (pag. 1227). Angesprochen darauf, dass er mehrmals ausgesagt habe, E.________ aufgenom- men zu haben, weil dieser niemanden in der Schweiz gehabt habe und E.________ nun plötzlich doch Verwandte in L.________ gehabt haben soll, sagte der Beschuldigte, das habe er gar nicht realisiert. Das hätte ihm ein Signal geben 10 müssen. Er habe aber nur im Sinn gehabt, schnell mit F.________ Sex zu haben und dann nach Hause zu gehen. Bevor sie in L.________ angekommen seien, hät- ten F.________ und er das zusammen abgesprochen, dass sie nochmals Sex ha- ben wollten. Sie hätten eigentlich ins Z.________ gehen wollen, da habe E.________ im Bereich der Ausfahrt gesagt, das käme ihm bekannt vor, da oben wohne jemand von seiner Familie, ob sie kurz rauffahren könnten (pag. 1228, 1229). Also seien sie raufgefahren, sie hätten sich nichts dabei gedacht und hätten E.________ gesagt, er solle sich Zeit lassen. Er und F.________ hätten dumm ge- tan und zusammen gelacht. Dann habe er gesehen, dass ihnen jemand zuge- schaut habe, er habe sowieso pissen müssen. Sie seien also runter gefahren, dort habe es ein besseres Plätzli gehabt. Dann sei E.________ schon zurückgekom- men und habe gesagt, dass niemand zuhause gewesen sei. Es sei nicht zum Ge- schlechtsverkehr gekommen, sie hätten es nur gewollt (pag. 1228). Ob er im gan- zen Ablauf in L.________ telefoniert habe, wisse er nicht (pag. 1228). Auf Frage, weshalb F.________ gefahren sei, führte der Beschuldigte aus, E.________ habe den Führerausweis nicht dabei gehabt. Auf Vorhalt, dass zwei Tage vorher E.________ nach AC.________ ins Puff gefahren sei (pag. 388), sag- te der Beschuldigte, es sei nicht so, dass E.________ den Ausweis nicht mehr ge- habt hätte, es sei ihm (dem Beschuldigten) einfach wohler gewesen, dass F.________ hier in der Schweiz fahre, sie kenne sich besser aus. Auf der Fahrt nach AC.________ habe er E.________ immer sagen müssen links und rechts (pag. 1229). 6.5 Ausgangslage (Vorinstanzliche Würdigung, Parteivorbringen) Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass E.________ die beiden Diebstähle letztend- lich gestanden und sein Urteil akzeptiert hat. Die Vorinstanz hielt auf Grund seines überwiegend widersprüchlichen Aussageverhaltens jedoch fest, dass seine Aussa- gen nur mit äusserster Vorsicht zu geniessen seien, weshalb die Vorinstanz ledig- lich in Bezug auf das Eingeständnis, die Nähe der Bekanntschaft zum Beschuldig- ten und in Bezug auf die Deliktssumme beim Einbruch in L.________ auf die Aus- sagen von E.________ abstellte (siehe nachfolgend Ziff. 6.6.5.). Die Verteidigung führte in seinem Parteivortrag in Bezug auf E.________ zusammengefasst aus, be- treffend die Nähe der Bekanntschaft zum Beschuldigten sei nicht auf die Aussagen von E.________ abzustellen, dieser habe nämlich lediglich eine Ausrede ge- braucht, weshalb er in die Schweiz gereist sei. Dagegen könne in Bezug auf die Rolle des Beschuldigten auf die hierzu konstanten Aussagen von E.________, wo- nach der Beschuldigte nichts von den Einbrüchen gewusst habe, abgestellt wer- den. In Bezug auf F.________ ging die Vorinstanz davon aus, dass sie nichts von den Einbrüchen gewusst haben konnte. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von F.________ in ihren letzten Versionen als glaubhaft und stellte darauf ab. Entspre- chend wurde F.________ in diesen Anklagepunkten freigesprochen. Die Vorin- stanz stellte auch auf ihre Aussagen ab, wonach sie und der Beschuldigte an die- sem Abend im Auto keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Dies führte dazu, dass das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht Schmiere gestan- den, sondern habe sich mit F.________ im Auto vergnügt, entkräftet wurde. Nach 11 dem erstinstanzlichen Urteil widerrief F.________ mit einem Schreiben und mit ih- ren Aussagen an der Berufungsverhandlung ihre ursprüngliche Version, wonach sie und der Beschuldigte an diesem Abend keinen Geschlechtsverkehr im Auto ge- habt hätten. Dies sei gelogen gewesen. Sie habe nicht die Wahrheit gesagt, weil sie vom Beschuldigten enttäuscht gewesen sei. Sie habe sich an ihm rächen wol- len, weil er sie wegen anderen Frauen belogen habe. Die Verteidigung führte in ih- rem Parteivortrag zusammengefasst aus, es sei auf F.________ neuen Aussagen ab Widerruf abzustellen. Die Aussagen würden oft anders ausfallen, wenn Wunden verheilt seien. Die neuen Aussagen von F.________ würden aufzeigen, dass der Beschuldigte anderweitig – nämlich mit einer Liebelei mit F.________ – beschäftigt gewesen sei und vom Einbruch gar nichts mitbekommen habe. Es wird im Folgen- den zu überprüfen sein, wie die Aussagen von F.________ bis zum Widerruf zu würdigen sind und wie anschliessend der Widerruf ihrer Aussagen im Schreiben und anlässlich der Berufungsverhandlung zu werten ist. In Bezug auf den Beschuldigten hielt die Vorinstanz fest, dass sich in seinen Aus- sagen viele Widersprüche und Aussagen finden würden. Seine Aussagen seien im Ergebnis wenig glaubhaft, weshalb nur darauf abgestellt werden könne, sofern sich die Aussagen durch andere (glaubhafte) Beweismittel bestätigen lassen würden – was nicht der Fall sei. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Berufungsver- handlung zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Aussagen des Beschul- digten glaubhaft seien. Seine Aussagen würden in Bezug auf seine Rolle sowohl mit den Aussagen von E.________ wie inzwischen auch mit den Aussagen von F.________ übereinstimmen, weshalb darauf abzustellen sei. Der Beschuldigte habe nichts vom Vorhaben von E.________ gewusst, sondern sei im Auto mit einer Liebelei mit F.________ beschäftigt gewesen. Da der Sachverhalt vom Beschuldigten vollständig bestritten wird, werden die Aus- sagen der Beteiligten mit Blick auf die Rolle des Beschuldigten zu überprüfen sein. Insbesondere sind dabei auch die neuen Aussagen von F.________ (ab Widerruf) zu berücksichtigen. 6.6 Beweiswürdigung Kammer 6.6.1 Aussagen E.________ In E.________ Aussagen befinden sich mehrere Lügensignale. Insbesondere fällt in seinem Aussageverhalten auf, dass er immer nur so viel einräumte, wie er als nötig erachtete. So gab er die Vorfälle letztlich zwar zu, allerdings immer nur so viel und soweit er keinen Ausweg mehr sah. Er bestritt beispielsweise anfangs den Einbruch in L.________, räumte ihn später ein, allerdings ohne vorerst zuzugeben, die Terrassentür aufgebrochen zu haben, wobei er dies dann etwas später eben- falls noch einräumte (pag. 299, 312, 319 f., 320, 331). Weiter stritt er anfangs auch den Einbruch in J.________ ab, bevor ihm Spuren vorgehalten wurden und er den Einbruch dann doch noch zugab (pag. 323, 303, 332). Seine Aussagen in Bezug auf die Modalitäten der Anreise in die Schweiz (pag. 298, 310, 320, 335) und die Vorwände für die beiden Stopps in J.________ und L.________ (Pinkeln zu müs- sen, pag. 319, 354) sind über die Einvernahmen hinweg unterschiedlich und nicht konstant. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das angegebene Motiv für die Einbrüche, er brauche Geld für die Rückreise nach AD.________ (pag. 351), 12 wo er doch gerade von Italien in die Schweiz gereist sei, was nicht gratis sein dürf- te, weder aus finanzieller noch geografischer Sicht Sinn mache. Konstant sind die Aussagen von E.________ einzig in Bezug auf das Deliktsgut, wonach er in L.________ CHF 100.00 mitgenommen (319, 331) und in J.________ nichts ent- wendet habe (pag. 332) sowie in Bezug auf das Freundschaftsverhältnis zum Be- schuldigten, wonach sie gute und langjährige Freunde seien (pag. 299, 310, 321, 355, 959). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ mit äusserster Vorsicht zu geniessen sind. Seine Aussagen enthalten zu viele Lügensignale, als dass unbesehen darauf abgestellt werden könnte. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung kann entsprechend auch in Bezug auf die Rolle des Beschuldigten (,wonach der Beschuldigte nichts von den Einbrüchen gewusst habe, pag. 356, 959) nicht unbesehen auf die Aussagen von E.________ abgestellt werden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass grundsätzlich auf die Aussagen von E.________ nur dort abgestellt werden kann, wo sie durch andere glaubhafte Be- weismittel bestätigt werden können. 6.6.2 Aussagen Beschuldigter A.________ fällt mit einem widersprüchlichen und in Teilen höchst unglaubwürdi- gen Aussageverhalten auf. Auffällig sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Nähe der Bekanntschaft zu E.________. Anlässlich der ersten Einvernahme wollte der Beschuldigte E.________ gar nicht kennen, nicht einmal namentlich – dafür will er aber den Spitznamen gekannt haben (pag. 362 ff., 369). Er habe E.________ erst an dessen Anreisetag (Tag der Anhaltung) kennen gelernt (pag. 365). Später sagte er dann aus, E.________ sei doch bereits drei bis vier Tage bei ihm (pag. 386) und letztlich ergänzte er, er habe ihn eventuell mal in AD.________ gesehen, als er bei seinem Onkel gewesen sei, aber kennen tue er ihn nicht (pag. 387, 962). Die Aus- sagen in Bezug auf wie lange und von wo sie sich angeblich kennen sind über die verschiedenen Einvernahmen hinweg derart unterschiedlich, dass sie unglaubhaft wirken. Demgegenüber wirken die konstant gleich lautenden Aussagen von E.________, wonach sich die beiden doch schon lange kennen, deutlich glaubhaf- ter und nachvollziehbarer. Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Tatsache, wie und wann denn E.________ zum Beschuldigten gekommen ist. In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er und F.________ hätten E.________ am 17. November 2017 in G.________ bei einem Restaurant abge- holt, da E.________ nicht gewusst habe, wohin sonst. Ein Kollege namens R.________ habe den Beschuldigten gebeten, E.________ abzuholen (pag. 362). An der dritten Einvernahme sagte der Beschuldigte dann, E.________ sei seit drei bis vier Tagen bereits bei ihm (pag. 386). Ein Kollege habe den E.________ zu ihm gebracht, er wisse nicht wer (pag. 387). Ebenfalls nicht konstant sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug darauf, wie es zu diesem Ausflug gekommen ist. Anlässlich der ersten Einvernahme soll der Beschuldigte zusammen mit F.________ E.________ beim Restaurant in 13 G.________ abgeholt haben und sie hätten dann zusammen diese „Ausfahrt“ ge- macht (pag. 362). An der dritten Einvernahme will dann E.________ an diesem Abend gemeinsam mit F.________ zu ihm (dem Beschuldigten) nach H.________ gefahren sein (pag. 380), von wo sie dann die „Ausfahrt“ gestartet hätten. All diese erwähnten, über die Einvernahmen hinweg widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf Bekanntschaft und Beherbergung von E.________ sowie in Bezug auf die Ausflugsmodalitäten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte etwas verheimli- chen will. Anders sind diese derart sich widersprechenden Aussagen zu diesen Nebenpunkten und zum Rahmengeschehen nicht erklärbar. Schwer zu glauben und nicht nachvollziehbar sind denn die Aussagen des Be- schuldigten auch in Bezug auf die Tatsache, dass E.________, der offenbar ja sonst niemanden in der Schweiz zum Übernachten gehabt habe und gerade des- halb durch einen R.________, resp. dem Onkel, zum Beschuldigten geschickt wor- den sei, nun plötzlich Verwandte in L.________ haben soll. Diese hätten gar in ei- nem Einfamilienhaus gewohnt und E.________, der bisher noch nichts von der Umgebung AE.________ gesehen habe, soll dann deren Wohnort widererkannt haben, so dass er sie beim Eindunkeln auf dem Weg von S.________ nach AF.________ angeblich habe lotsen können. Dass diese Aussagen vom Beschul- digten unglaubhaft sind, muss der Beschuldigte selber im Laufe der Zeit erkannt haben. So sagte er anlässlich der Berufungsverhandlung, der Vorwand mit den Verwandten hätte für ihn ein Signal sein müssen, aber er sei derart damit beschäf- tig gewesen, dass er mit F.________ habe Sex haben wollen, dass er das nicht re- alisiert habe. Diese Erklärung scheint doch sehr realitätsfremd und hinterlässt den Eindruck einer Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte E.________ ja laut ei- genen Angaben genau deshalb habe beherbergen müssen, weil er niemand an- ders in der Schweiz gekannt habe. Auch in Bezug auf die Frage, wer eigentlich den Weg vorgegeben habe, d.h. wer F.________ erklärt habe, wohin sie fahren solle, sind die Aussagen des Beschul- digten nicht schlüssig. Gemäss seinen Aussagen, soll E.________ erklärt haben, wo F.________ durchfahren soll, wohingegen F.________ konstant ausgesagt hat, dass immer A.________ ihr die Richtung angegeben und Befehle ausgeführt habe, sowohl in L.________ wie in J.________ (pag. 447, 458, 459; 473, 474, 969). Da- bei erklärte sie sogar explizit, dass sie das Gefühl habe, dass A.________ das von sich aus entschieden habe (und nicht von E.________ instruiert worden sei, was ebenfalls hätte sein können, da sich die beiden in Albanisch unterhielten). Wenn man sich insbesondere den Einbruchsort in L.________ genau anschaut, so er- scheint es wirklichkeitsfremd, dass ein Ortsunkundiger wie E.________ den Weg abseits der Autobahn in dieses Einfamilienhausquartier vorgegeben haben soll. Eigenartig sind auch seine Aussagen rund um den angeblichen Geschlechtsver- kehr in J.________. Zudem stehen diese auch im Widerspruch zu den anfängli- chen Aussagen von F.________, wonach sie bis zum Widerruf vor oberer Instanz durchwegs bestreitet, Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu ha- ben. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach sie beide plötzlich Lust gehabt hat- ten und deshalb genau dort in J.________ (nähe Einbruchstelle) angehalten hät- ten, muten auch angesichts des ausgewählten Ortes nähe einem Einfamilienhaus- 14 quartier sehr seltsam an. Auf der Fahrt von S.________ bis L.________ hätten sich sicherlich geeignetere, geschütztere Stellen für Geschlechtsverkehr angeboten. Zusammenfassend lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lü- gensignale finden. Seine isoliert betrachteten Aussagen sind nach Ansicht der Kammer wenig glaubhaft. Es wird grundsätzlich nicht auf die Aussagen des Be- schuldigten abgestellt, ausser die Aussagen würden sich im Folgenden durch an- dere Beweismittel bestätigen lassen. 6.6.3 Aussagen F.________ a) Aussagen bis zum Widerruf (Aussagen bis und mit erstinstanzliche Hauptverhand- lung) Anlässlich der ersten Einvernahme zögerte F.________ zuerst, offen zu legen, dass sie kurz vor der polizeilichen Anhaltung in L.________ im Quartier angehalten hätten, gab aber dann in der gleichen Einvernahme später zu, beim Einbruchobjekt in L.________ vor Ort – aber nicht im Objekt – gewesen zu sein (pag. 428, 430). Auch mit dem Einbruch in J.________ wollte sie anfänglich nicht in Verbindung ge- brach werden und verschwieg während der ersten Einvernahme, während der Haf- teröffnung und zu Beginn der delegierten Einvernahme am 17. Januar 2018 ihre Anwesenheit (pag. 441, 453, 455). Nachdem F.________ an der Einvernahme vom 17. Januar 2018 ermahnt wurde, in Bezug auf AA.________ die Wahrheit zu sa- gen, weinte F.________ und führte aus, sie habe Angst, wieder ins Gefängnis ge- hen zu müssen (pag. 457). In der Folge machte sie dann aber auch Ausführungen zu beiden Stopps, sowohl in L.________ wie auch in J.________. Auf Frage, wes- halb sie die Fahrt nach S.________ (und damit den Vorfall in J.________) zuvor verschwiegen habe, gab sie wiederum an, Angst gehabt zu haben, wieder ins Ge- fängnis gehen zu müssen (pag. 459). Diese Angst erscheint der Kammer plausibel und erklärt auch ihr Zögern nachvollziehbar. F.________ räumte letztlich ab dem 17. Januar 2018 auch den zweiten Stopp ein und machte seither bis am 19. Febru- ar 2018 – also rund ein Jahr lang noch über vier Einvernahmen hinweg (pag. 442 ff., 466 ff., 471 ff., 967 ff.) – in Bezug auf die beiden Stopps konstant gleiche Aus- sagen. In Bezug auf den ersten Halt in L.________ bestehen – nach anfänglichem Zögern – konstant gleiche Aussagen bereits ab der ersten Einvernahme am 17. November 2017 (pag. 430). Über alle Einvernahmen hinweg, blieb F.________ konstant dabei, nicht gewusst zuhaben, was geplant gewesen sei. Diesbezüglich wurde sie von den beiden Mit- beschuldigten auch klar aus dem Schussfeld genommen, beide äusserten sich da- hingehend, dass F.________ mit diesen Vorfällen nichts zu tun gehabt habe. Auch führte die Vorinstanz korrekt aus, dass die Schilderungen von F.________ (vgl. insbesondere pag. 439) zum Ablauf in L.________ am X.________ sehr gut mit den Zeugenaussagen von U.________ überein stimmen würden. So erwähnte sie beispielsweise, dass A.________ aus dem Auto ausgestiegen sei (pag. 459), tele- foniert habe (pag. 430; pag. 473), sie anschliessend mit dem Auto nach unten ge- fahren seien (pag. 473) und E.________ rennend zurückgekehrt sei (pag. 440). Weitere Realitätskriterien finden sich weiter auch in den Schilderungen ihrer Ge- fühle, so führte sie beispielsweise mehrmals aus, als E.________ runter zu sprin- 15 gen gekommen sei, habe sie das Gefühl gehabt, das etwas nicht stimme, vorher habe sie sich nichts dabei gedacht (pag. 431, 438). Auch erwähnte sie verschiede- ne Details, wie dass A.________ habe urinieren müssen (pag. 439, 458), dass A.________ ihr etwas laut gesagt habe, sie solle abfahren (pag. 431) und dass es hektisch gewesen sei (pag. 452). Auffallend ist weiter, dass sie in ihren Aussagen versuchte, A.________ zu schützen, so sagte sie beispielsweise aus, A.________ sei ein herzenslieber Mensch, er mache so etwas nicht (pag. 455). Es ist der Vorin- stanz beizupflichten, dass ihre Aussagen bis und mit erstinstanzlicher Einvernahme den Schluss zulassen, dass sie den Beschuldigten geliebt und vielleicht auch zu ihm hochgeschaut habe. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bei der Be- schuldigten wohl von gewissen intellektuellen Einschränkungen ausgegangen wer- den müsse, was sich auch durch ihre (Teil-)IV-Rente zeige. Entsprechend wirken ihre Aussagen teilweise relativ naiv, aber in Berücksichtigung der zitierten Details trotzdem logisch. In Bezug auf die Frage, ob A.________ und F.________ im Auto Geschlechtsver- kehr gehabt hätten oder nicht, gehen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 382, 417, 963, 1227 ff.) und die Aussagen von F.________ bis zum Augenblick ihres Widerrufs (382, 469, 473) diametral auseinander. F.________ gab bereits von An- fang an zu, mit dem Beschuldigten manchmal auch ein intimes Verhältnis zu haben (pag. 432), bestritt jedoch bis zum Widerruf während mehreren Einvernahmen kon- stant, an diesem Abend im Auto Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ge- habt zu haben. Hierzu erläutert sie denn auch nachvollziehbar, sie müsste ja des- wegen nicht lügen, es wäre ja nichts Schlimmes, das könne sie ohne weiteres zu- geben, wenn es so gewesen wäre (pag. 963). Für die Kammer wirken die Aussa- gen von F.________ auch hierzu grundsätzlich schlüssig und stimmig (vgl. nach- folgend auch lit. b). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aussagen von F.________ bis zum Zeitpunkt des Widerrufs mehrere Realkennzeichen aufweisen, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer ursprünglichen Aussagen sprechen. Lügensignale lassen sich umgekehrt kaum festmachen. Zudem lassen sich ihre Aussagen gut in den Ablauf des Zeugen U.________ einbetten. Für die Kammer wirken die Aussagen von F.________ bis zum Zeitpunkt des Widerrufs schlüssig und glaubhaft. Auf Grund des Widerrufs werden ihre bisherigen Aussagen jedoch im Lichte ihrer neuen Aus- sagen zu überprüfen sein. b) Aussagen F.________ ab dem Widerruf F.________ hat ihre Aussagen in Bezug auf den Geschlechtsverkehr im Auto wi- derrufen. In einem undatierten Widerrufsschreiben hielt sie fest, dass sie zuvor ge- logen habe, sie hätten sowohl in L.________ wie auch in J.________ Sex gehabt (pag. 1130). An der Berufungsverhandlung am 12. November 2019 relativierte sie dann ihre Aussagen dahingehend, dass es lediglich in J.________ zum Sex ge- kommen sei, in L.________ hätten sie zwar auch gewollt, aber es sei nicht dazu gekommen (pag. 1218 ff.). Zu überprüfen ist nun, wie dieses Widerrufsschreiben und die darauf folgenden Aussagen an der Berufungsverhandlung zu werten sind. 16 Mit dem Widerruf hat sich F.________ der Argumentation des Beschuldigten und der Verteidigung angepasst, wonach sie gelogen habe, um sich am Beschuldigten zu rächen, weil er andere Frauen gehabt habe. Wenn sich F.________ in der Tat am Beschuldigten hätte rächen wollen, stellt sich für die Kammer die Frage, wann denn F.________ von diesen anderen Frauen erfahren hätte. Dieser Zeitpunkt hät- te sie ja dann dazu bewogen haben sollen, in der Folge zu lügen. Laut ihrer neus- ten Version hätte sie am 17. November 2017 ja noch Sex mit dem Beschuldigten gehabt, weshalb die Stimmung also am 17. November 2017 offenbar noch gut ge- wesen wäre. Es wäre somit nicht erklärbar, weshalb sie gleichentags bei der Anhal- tung am 17. November 2017 – notabene kurz nach dem angeblichen Geschlechts- verkehr – bereits hätte lügen, bzw. den angeblichen Geschlechtsverkehr hätte vor- erst bewusst verschweigen müssen, um sich am Beschuldigten zu rächen (pag. 422 ff., 427 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war sie ja offensichtlich noch nicht verärgert wegen anderen Frauen, ansonsten hätten sie sich ja nicht zusammen vergnügt. Zudem gab sie anlässlich der ersten Einvernahme am 17. November 2017 bereits zu Protokoll, dass sie manchmal ein intimes Verhältnis zusammen gehabt hätten (pag. 432), es gäbe also keinen Grund den Geschlechtsverkehr im Auto dabei zu verschweigen. Dies umso mehr, als dieser Vorwand nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch F.________ im Verdachtsmoment ein mögliches Alibi hätte verschaf- fen können. F.________ ist von der Reife, dem Intellekt und dem persönlichen Ein- druck her, den sich dem Gericht hinterlassen hat, nicht zuzutrauen, dass sie von Anfang an bewusst den Geschlechtsverkehr im Auto verschwiegen haben soll, um sich dabei in der Folge am Beschuldigten zu rächen und dass sie hierfür noch in Kauf genommen haben soll, selber ins Gefängnis zu gehen. Dies umso mehr als sie einen kleinen Sohn zuhause hat. An der delegierten Einvernahme vom 17. Ja- nuar 2018 war F.________ zudem verzweifelt und hatte Angst, wieder ins Gefäng- nis gehen zu müssen. Wenn sie wirklich zusammen im Auto Sex gehabt hätten, hätte sie es bestimmt spätestens zu diesem Zeitpunkt gesagt, um den Verdacht von einer allfälligen Beteiligung von sich abzuwenden und nicht einen weiteren Ge- fängnisaufenthalt zu riskieren. Dass sie das aber nicht gemacht hat, spricht dafür, dass es eben nicht so gewesen ist. Weiter verhielt sich F.________ anlässlich ihren Einvernahmen zu keinem Zeit- punkt, wie jemand, der sich hätte rächen wollen. So nahm sie den Beschuldigten gar in Schutz „A.________ sei immer ein herzenslieber Mensch gewesen, er ma- che so etwas nicht“ (pag. 455). Wenn sie sich wirklich an ihm hätte rächen wollen und hierfür in Bezug auf den Geschlechtsverkehr extra gelogen hätte, dann macht es keinen Sinn, dass sie ihn wiederum in Schutz nimmt. Weiter mutet auch eigenartig an, dass im Widerrufsschreiben die Rede von Ge- schlechtsverkehr in L.________ und J.________ ist, F.________ dann aber an der Berufungsverhandlung relativierte, dass der Geschlechtsverkehr nur in J.________ stattgefunden habe, in L.________ habe man es lediglich vorgehabt. Dieses ei- genartige und auch etwas widersprüchliche Aussageverhalten wirkt zweckorientiert und erweckt den Anschein, dass F.________ mit dem Widerrufsschreiben versucht hat, dem Beschuldigten, den sie gemäss eigenen Angaben extrem geliebt hat, vor- erst etwas unüberlegt zu helfen und dann auf die Berufungsverhandlung hin ver- sucht hat, ihre Aussagen noch den Aussagen des Beschuldigten anzupassen. 17 Nach Würdigung aller Umstände wirken für die Kammer der Inhalt ihres Widerrufs- schreibens und das Eingeständnis ihrer Lüge an der Berufungsverhandlung un- glaubhaft. Diese neuen Beweismittel vermögen ihre ursprünglichen glaubhaften Aussagen zum Ablauf anlässlich der zwei Stopps in J.________ und L.________ nicht zu entkräften. Die Kammer stellt damit auf die Aussagen von F.________ bis und mit erstinstanzlichem Gericht ab und erachtet diese im Ergebnis als glaubhaft. Dabei schliesst die Kammer allerdings nicht aus, dass F.________ unter Umstän- den heute inzwischen selber von dieser an der Berufungsverhandlung wiedergege- benen Wahrnehmung überzeugt ist. 6.6.4 Aussagen U.________ U.________ war nicht direkt involviert. Er bekam den Vorfall am X.________ in L.________ zufällig als Nachbar der Eigentümer des Einbruchsobjekts mit. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass er seine Beobachtungen sachlich und neutral wiedergegeben hat und seine Ausführungen weitgehend mit dem unbestrittenen Sachverhalt übereinstimmen würden. Seine Schilderungen sind nachvollziehbar; die von ihm gemeldeten Beobachtungen führten letztlich dazu, dass die Beschul- digten in T.________ angehalten und vorläufig festgenommen werden konnten. Zusammenfassend liegen von U.________ somit in Übereinstimmung mit der Vor- instanz glaubhafte Aussagen vor, auf welche abgestellt werden kann. 6.6.5 Gesamtheitliche Würdigung / Beweisergebnis In Bezug auf E.________ ist zu beachten, dass er letztendlich beide Einbrüche in J.________ und L.________ eingestanden und auch das vorinstanzliche Urteil ak- zeptiert hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass E.________ den in der Anklage des Beschuldigten umschriebenen Sachverhalt begangen hat (mit Ausnahme der aufgeführten Deliktsbeträge). Die Vorinstanz ging beim Diebstahl in L.________ von einer Deliktssumme von CHF 100.00 und beim Diebstahl in J.________ von einer unbekannten Deliktssumme aus. Diesem vorinstanzlichem Beweisergebnis kann sich die Kammer anschliessen (pag. 1077, erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 37): Die beiden Einbrüche in J.________ und L.________ wurden von E.________ grundsätzlich einge- standen. Einzig betreffend Deliktsgut stritt er ab, mehr als die eine Hundertfranken-Note aus dem Haus am X.________ in L.________ gestohlen zu haben, wohingegen er aus dem Haus in J.________ nichts gestohlen haben will. Betreffend des Einbruchs in L.________ stellt das Gericht auf seine Angaben ab. Geltend gemacht wurde von den Geschädigten zusätzlich eine Sonnenbrille der Marke ‚Guess‘ im Wert von ca. CHF 70.00. Diese kann nach Ansicht des Gerichts gut von der Po- lizei übersehen worden oder von E.________ weggeworfen worden sein. Betreffend des Einbruchs in J.________ ist nicht ersichtlich, weshalb die Geschädigten falsche Angaben hinsichtlich des Delikts- gutes machen sollten; auf der anderen Seite haben sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und dementsprechend auch keine Zivilforderungen gestellt. Werden im Gegenzug die vorstehenden Aus- führungen des Gerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ mitberücksichtigt, er- scheint klar, dass Vermögensgegenstände / Schmuck aus dem Haus gestohlen wurde(n). Bei den Angaben im Anzeigerapport (pag. 190 f.) handelt es sich, wie in solchen Fällen üblich, um erste Schätzungen, welche anschliessend mangels Konstituierung als Privatkläger nicht weiter konkretisiert wurden. Vor diesem Hintergrund muss durch das Gericht der genaue Deliktsbetrag offen gelassen werden (wobei die geltend gemachten CHF 2‘800.00 selbstredend die Obergrenze darstellen). 18 Betreffend den Beschuldigten ist festzuhalten, dass seine Aussagen bereits isoliert betrachtet unglaubhaft sind. Zudem stimmen seine Aussagen auch nicht mit ande- ren glaubhaften Beweismitteln überein, weshalb im Ergebnis nicht auf seine Aus- sagen abgestellt werden kann. Die Kammer nimmt an, dass E.________ und A.________ sich bereits länger kannten und in Bezug auf die beiden Einbruchdiebstähle auch gewisse Vorberei- tungshandlungen tätigten. So geht die Kammer nicht davon aus, dass es ein Zufall war, dass sie an diesem Abend ausgerechnet mit einem Fahrzeug mit französi- schem Kennzeichen unterwegs waren, welches auf keiner der drei Insassen ein- gelöst war und auf Grund des Kennzeichens keine Rückschlüsse auf sie zugelas- sen hätte. Es ist davon auszugehen, dass F.________ an diesem Abend für das Vorhaben der beiden als Fahrerin eingesetzt wurde. Der Beschuldigte nutzte hierzu ihre Zuneigung und Naivität aus. Der Beschuldigte wusste um die beiden Ein- brüche, traf entsprechende Vorbereitungen und dirigierte während der Fahrt das Vorhaben mit. Für letzteren Punkt ist auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abzustellen, wonach es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die Richtung und allfällige Stopps vorgegeben habe und sie das Gefühl habe, dass er das von sich aus entschieden habe (ohne Instruktion von E.________). Dass E.________ beim Befahren des Y.________ plötzlich erkannt und mit einer Hand- bewegung gezeigt haben will, wo seine Verwandten wohnen, ist unglaubhaft und erweist sich als Schutzbehauptung. Dies umso mehr als E.________ laut den Aus- sagen des Beschuldigten gerade deswegen vom Beschuldigten beherbergt worden sein soll, weil er niemanden in der Schweiz gekannt haben soll. Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte anschliessend am Ort des Geschehens während der Einbrüche zwar nicht in den Häusern selber aufhielt, jedoch E.________ zusätzlich dadurch unterstützte, dass er als Aufpasser eine Position im und ums Fahrzeug einnahm, die es ihm ermöglichte, bei aufkommender Gefahr E.________ zu warnen, respektive das Fahrzeug für eine Flucht in Position zu bringen, was beim Einbruch in L.________ auch tatsächlich nötig wurde. Die Ar- gumentation des Beschuldigten, er habe wegen der Liebelei im Auto nichts von den Einbrüchen von E.________ mitbekommen, erweist sich als Schutzbehauptung. Die Kammer stellt hierzu auf die glaubhaften Aussagen von F.________ bis zum Widerrufszeitpunkt ab, wonach die beiden an diesem Abend im Auto keinen Ge- schlechtsverkehr gehabt haben. Betreffend Höhe des jeweiligen Sachschadens kann auf die Angaben der Geschä- digten in den beiden Anzeigerapporten (pag. 191 f.; pag. 199) abgestellt werden, die letztlich unbestritten blieben. Zusammenfassend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die beiden Sachverhalte gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der aufgeführten Deliktsbeträge (Wert des Diebesgutes) – als erstellt. 19 7. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden 7.1 Anklageschrift vom 19. Juni 2018 (AKS Bst. B. Ziff. 2., pag. 806) Dem Beschuldigten werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- gesetz durch Täuschung der Behörden vorgeworfen, indem er in der Zeit von ca. August 2016 bis Februar 2017 in G.________, H.________ und I.________ zwi- schen F.________ und AA.________ zwecks Heirat (Scheinehe) vermittelte, in der Absicht seinem Bekannten AA.________ die Eheschliessung (Scheinehe) mit F.________ zu ermöglichen, um damit für AA.________ die formalen Bedingungen zum Erhalt eines Aufenthaltstitels in der Schweiz zu erfüllen, obwohl er wusste bzw. beabsichtigte, dass F.________ und AA.________ nur zum Schein eine Ehe schliessen. F.________, die ihrerseits über die wirklichen Absichten hinter der Eheschliessung informiert war und ebenfalls dieselben Absichten verfolgte, händig- te er nach erfolgreicher Eheschliessung persönlich CHF 10‘000.00 als Belohnung aus. Die Belohnung wurde von ihm im Vorfeld versprochen. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Der Beschul- digte stellt sich auf den Standpunkt, dass er lediglich zwischen den beiden einmal habe übersetzten müssen, darüber hinaus habe er nichts damit zu tun. Er habe F.________ auch kein Geld gegeben und verfüge auch nicht über einen solchen Betrag. 7.3 Objektive Beweismittel Dem Anzeigerapport vom 30. Januar 2018 (pag. 210 ff.) kann entnommen werden, dass im Zuge der Ermittlungen wegen Einbruchdiebstahls gegen den Beschuldig- ten an dessen Domizil am 20. Januar 2017 eine Hausdurchsuchung erfolgte. An- lässlich dieser Hausdurchsuchung wurden AA.________ und dessen Sohn AB.________ am Domizil von A.________ angetroffen. Auch all ihre Effekten be- fanden sich in dieser Wohnung. 7.4 Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (pag. 401 ff., 412 ff., 954 ff., 1082 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 466 ff., 471 ff., 954 ff., 1080 f.) und die Aussagen von AA.________ (pag. 505 ff., 1081 f.) in ihrer Urteilsbegründung ausführlich zusammengefasst wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen. An der Berufungsverhandlung vom 12. November 2019 machte der Beschuldigte hierzu keine weiteren Aussagen. Auch F.________ entgegnete lediglich auf den Vorhalt, dass man doch nicht den Ex-Schwager heirate, wenn man sich eine Be- ziehung erhoffe, sie sei halt naiv gewesen und habe nichts überlegt. Sie sei so ent- täuscht gewesen und habe eins nach dem anderen falsch gemacht (pag. 1222). 7.5 Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hielt Folgendes fest (pag. 1085 ff.): F.________ blieb bei ihren Aussagen konsequent und bis zuletzt dabei, dass es eine Scheinehe war und sie dafür Geld von A.________ erhalten hat. Dass es sich tatsächlich um eine Scheinehe gehandelt hat, bestätigte denn auch AA.________ einerseits direkt (pag. 506 Z. 33-35), andererseits aber auch indirekt durch Akzeptieren des 20 Strafbefehls. Im Weiteren unterstreichen weitere Indizien, beispielsweise die fehlende Wohngemeinschaft (was sich aus dem Anzeigerapport erahnen lässt, vgl. pag. 211) oder das Vorliegen sprachlicher Barrieren mit Blick auf die Kommunikation innerhalb der Ehe, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat. Hinzu kommt, dass sich F.________ bezüglich Scheinehe offensichtlich (und wohl kaum grundlos) selbst belastete. Das Interesse an der Scheinehe erklärte sie plausibel: „Ich hatte die Hoffnung, mit A.________ zusammen zu sein und eine Beziehung [zu] führen. Ich habe es aus gutem Willen zu A.________ gemacht“ (pag. 467 Z. 47-49) respektive „Mir ging es darum, A.________ zu helfen. Ich dachte mir, es sei dann alles gut“ (pag. 970 Z. 33 f.). Sie wollte letztlich einfach eine Beziehung mit A.________ und ihr war die familiäre Nähe von AA.________ zu A.________ bekannt. F.________ ist für das Gericht insgesamt glaubwürdig (vgl. auch die Würdigung im Zusammenhang mit dem Diebstählen); ihre Aussagen bezüglich Scheinehe wirken glaubhaft und werden insbesondere von AA.________ direkt und ohne Druck bestätigt. A.________ seinerseits bestritt konsequent, an der Scheinehe in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein. Sei- ne Aussagen sind diesbezüglich konstant. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sind jedoch wenig detailliert angesichts der klaren Familienverhältnisse (seine Schwester ist die Ex-Frau von AA.________, er damit der Onkel ihrer beiden Söhne, vgl. pag. 403 Z. 102). Es ist kaum zu glauben, dass er – obwohl er familiär mit AA.________ verbunden ist, diesen bereits seit 17-20 Jahren kennt (vgl. 404 Z. 106 f.) und zudem auch zu F.________ eine Beziehung pflegt – derart wenig über die Eheschliessung wissen will (vgl. pag. 406 Z. 210 sowie 256 f. und pag. 407 Z. 265). So gibt er tatsächlich an, nicht einmal von einer Hochzeit gewusst zu haben (vgl. pag. 405 Z. 161 f.; vgl. auch pag. 404 Z. 156). Schlicht falsch ist seine Behauptung, F.________ spreche sehr gut alba- nisch (pag. 406 Z. 211), was von dieser denn auch klar bestritten wird. Geradezu wirklichkeitsfremd erscheint, dass er angeblich nicht wissen will, dass AA.________ seit seiner Einreise in die Schweiz bei seinen Eltern in H.________ wohnte (pag. 406 Z. 231). Nicht wirklich zu überzeugen vermag auch die Erklärung von A.________, weshalb F.________ ihn belastet: „Ich habe die Vermutung, dass sie wütend auf mich ist, weil ich noch andere Frauen habe und sie mir das heimzahlen will“ (pag. 422 Z. 352 f.) respektive „Es kann sein, dass sie jemand ande- res in Schutz nehmen will“ (pag. 964 Z. 14). So reagierte F.________ auf Vorhalt derartiger Aussagen äusserst souverän, indem sie darauf hinwies, dass es ja wohl reiche, dass er im Gefängnis sei; der Staatsanwalt könne ja auch AA.________ fragen (vgl. pag. 477 Z. 204 f.). Schliesslich fallen auch seine Reaktionen auf vorgehaltene be- lastende Äusserungen von F.________ und AA.________ äusserst karg (vgl. pag. 405 Z. 194; pag. 405 Z. 207; pag. 407 Z. 304; pag. 408 Z. 326 und Z. 349) oder beschönigend (vgl. pag. 422 Z. 361-363) aus. Seine Aussagen sind zusammenfassend wenig glaubhaft. Insgesamt wird A.________ sowohl von F.________, als auch von AA.________ stark belastet. So habe A.________ die Idee zur Scheinehe gehabt (pag. 468 Z. 32; pag. 970 Z. 20), habe den Kontakt zwischen den Ehe- leuten hergestellt und vermittelt (pag. 476 Z. 181; pag. 507 Z. 70) und F.________ CHF 10‘000.00 übergeben (pag. 468 Z. 74; pag. 970 Z. 24-27, 37 und 40; pag. 507 Z. 57). In Anbetracht dessen, dass das Gericht die Aussagen von F.________ als glaubhaft sowie logisch ansieht und letztlich darauf abstellt, ist beweismässig von einer Vermittlung der Ehe gegen eine Geldzahlung auszugehen. Im Weiteren erscheinen die widerspruchsfreien Erklärungen von F.________, wie das Geld in der Folge verbraucht wurde, absolut nachvollziehbar – nämlich gemeinsam mit ihrem Geliebten A.________. Letztlich erscheint es an- gesichts der nahen Verwandtschaftsgrade auch ohne weiteres logisch, wenn auf diesem Weg versucht wird, für einen näheren Verwandten eine Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz erhältlich zu machen. Gestützt auf diese Ausführungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus der Sicht des Gerichts erstellt. Es kann vollumfänglich der vorinstanzlichen Würdigung gefolgt werden. Es ist er- gänzend noch anzufügen, dass der Beschuldigte jeweils so aussagte, wie es ihm vorteilhafter schien. So führte er anfangs aus – im Glauben diese Version sei für ihn vorteilhafter, um nicht in die Geschichte mithineingezogen zu werden –, 21 F.________ spreche sehr gut Albanisch (pag. 406). Als er dann etwas später eine Ausrede für eine mögliche Tatbeteiligung benötigte, brachte er dann vor, er habe lediglich als Übersetzer zwischen den beiden fungiert (pag. 422), was ja wiederum nur dann Sinn machen würde, wenn F.________ kein Albanisch sprechen würde. Seine Aussagen sind insgesamt zu unbestimmt, zu wenig zuverlässig und teilweise auch zu widersprüchlich, als dass darauf abgestellt werden könnte. Weiter ist die Kammer der Ansicht, dass F.________ auf Grund ihres jungen Alters, ihrer man- gelnden Lebenserfahrung, ihren intellektuellen Fähigkeiten und ihren fehlenden Al- banisch Kenntnissen kaum in der Lage gewesen wäre, diese Heirat in I.________ ohne Hilfe durchzuführen (Organisation Reise, Papiere, Hochzeit etc.). Es liegt für die Kammer auf der Hand, dass sich F.________ auf diese Heirat einliess, um dem Beschuldigten zu gefallen und er dabei als Vermittler fungierte. Die Kammer erach- tet die Aussagen von F.________ im Ergebnis als glaubhaft. So kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch in Bezug auf die Bezahlung von CHF 10‘000.00 durch den Beschuldigten an F.________ auf ihre Aussagen abgestellt werden. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind konstant, detailliert und auch für sie belastend. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb sie den Erhalt von einer solchen Summe erfinden sollte, zumal die Tatsache, dass sie Geld dafür ange- nommen hat, ihr eigenes Handeln umso verwerflicher erscheinen lässt. Im Ergeb- nis ist somit festzuhalten, dass auf die belastenden Aussagen von F.________ und auf das Geständnis von AA.________ abgestellt werden kann. Es ist beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ehe vermittelt und F.________ Geld gegeben hat. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage (AKS Bst. B. Ziff. 2.) als erstellt. 8. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.1 Anklageschrift vom 19. Juni 2018 (AKS Bst. B. Ziff. 3., pag. 806) Auf Seite 5 der Anklageschrift vom 19. Juni 2018 wird dem Beschuldigten eine Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) vorgeworfen, be- gangen bzw. festgestellt am 17. November 2017 in L.________, indem er eine un- bestimmte Menge Kokain konsumierte (pag. 806). Die Verteidigung bemängelte, dass im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen die Widerhandlung gegen das BetmG im Rubrum nicht aufgeführt sei, damit fehle es an einer rechtsgenügenden Anklage. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dass auf der ersten Seite der Anklage im Rubrum die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz versehentlich nicht aufgeführt wurde, führt nicht dazu, dass die Anklage ungenügend ist. So wird der entsprechende Vorwurf der Kon- sumwiderhandlung auf S. 5 der Anklageschrift ausdrücklich widergegeben (siehe oben). Die Formulierung auf S. 5 ist überdies so üblich und entspricht den Mindes- tanforderungen. Aus der Anklageschrift kann zu diesem Anklagepunkt zweifelsfrei entnommen werden, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Damit war auch in diesem Punkt – wie den Akten zu entnehmen ist – jederzeit eine wirksame Vertei- digung möglich. 22 8.2 Ausgangslage und Beurteilung Kammer Der Vorwurf beruht gemäss Anzeigerapport vom 15. Januar 2018 auf dem positi- ven Drogen-Schnelltest und den Aussagen des Beschuldigten (pag. 196, 200, 368). So erklärte der Beschuldigte am 17. November 2017, konfrontiert mit dem Drogen-Schnelltest, er kokse ab und dann, zuletzt gestern oder vorgestern in einer Bar. Ausser Kokain konsumiere er indessen nichts (pag. 368). Woher er das Ko- kain beziehe, wollte er nicht aussagen, die genaue Menge, die er konsumiere ebenfalls nicht (pag. 368). Den Drogenkonsum brachte er in der delegierten Ein- vernahme vom 19. Januar 2018 dann sogar selber als Entschuldigungsgrund vor. Entsprechend führte er aus, er könne sich mehr daran erinnern, was an diesem Tag alles abgelaufen sei, er sei unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe an die- sem Tag oder einen Tag zuvor vielleicht ein Grämmli konsumiert. Er sniffe das Ko- kain (pag. 380). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, den Vorwurf betreffend Betäubungsmittelkonsum zu akzeptieren (pag. 964). Die Verteidigung bemängelte, der Drogenschnelltest genüge nicht als Grundlage für eine Verurteilung. Dem ist entgegenzuhalten, dass in casu nicht nur ein Dro- genschnelltest vorliegt, sondern der Beschuldigte in seinen eigenen Aussagen wie- derholt den Konsum von Kokain bestätigte. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es doch etwas widersprüchlich ist, wenn der Beschuldigte von sich aus den Drogenkonsum als Entschuldigung für sein fehlendes Erinnerungsvermögen vor- bringt (pag. 380) und dann die Verteidigung von einer ungenügenden Beweislage spricht. Gestützt auf die wiederholten Aussagen des Beschuldigten – bekräftigt durch den Drogenschnelltest – erachtet die Kammer damit den Sachverhalt gemäss Anklage (AKS Bst. B. Ziff. 3.) als erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 Straf- gesetzbuch, aStGB; [SR 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 aStGB) sowie zur Beteiligungsform der Mit- täterschaft wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt wiedergegeben. Dar- auf wird verwiesen (pag. 1087 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzufügen, dass mit Verweis auf die Erläuterungen zum anwendba- ren Recht in Ziff. IV.11. hiernach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB für das gesamte StGB – auch für den besonderen Teil – die alten Bestimmungen des StGB anzu- wenden sind. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ist vorab anzumer- ken, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2019 eine Namensänderung erfahren hat und neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte- gration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heisst. Die entspre- chende Bezeichnung wird im Folgenden angepasst. Die rechtlichen Grundlagen zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AIG) wurde von der Vorinstanz korrekt 23 wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 1090 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Konsum von Betäubungsmitteln fehlen vorinstanzliche Aus- führungen zu den rechtlichen Grundlagen, weshalb diese an dieser Stelle kurz wie- dergegeben werden. Wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert oder wer zum ei- genen Konsum eine Widerhandlung nach Art. 19 BetmG begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft. 10. Subsumption 10.1 Sachverhalt gemäss AKS Bst. B. Ziff. 1 Vorab ist anzumerken, dass es sich bei den Straftatbeständen der Sachbeschädi- gung nach Art. 144 Abs. 1 aStGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 aStGB um Antragsdelikte handelt. Die erforderlichen rechtsgültigen Strafanträge liegen vor (vgl. pag. 193 und 207). Da beweismässig erstellt ist, dass E.________ und der Beschuldigte an diesem Abend gemeinsam vorgingen, sind gerade in Hinblick auf eine Mittäterschaft die Rolle beider Beteiligten anzuschauen, auch wenn die Strafbarkeit der Handlungen von E.________ nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es ist vorliegend erwiesen, dass E.________ am 17. November 2017 in unberech- tigter Weise in die beiden Häuser in J.________ und in L.________ eingedrungen ist. Er hat die Räumlichkeiten ohne Erlaubnis und gegen den Willen des Strafklä- gers betreten. Er handelte bei diesen zwecks Einbruchdiebstahls notwendigen vor- gelagerten strafbaren Handlungen mit direktem Vorsatz. Entsprechend wurde E.________ auch des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Beim Eindringen in die beiden Häuser beschädigte E.________ vorsätzlich einmal eine Terrassentür und einmal ein Badezimmerfenster, weshalb er entsprechend auch wegen Sach- beschädigung schuldig gesprochen wurde. Weiter gilt sachverhaltsmässig als er- stellt, dass E.________ am 17. November 2017 in L.________ CHF 100.00 ent- wendete, während der Deliktsbetrag der entwendeten Sachen in J.________ offen bleiben muss. E.________ handelte dabei mit direktem Vorsatz und der erforderli- che Bereicherungsabsicht und wurde entsprechend schuldig gesprochen. In Bezug auf A.________ ist beweismässig erstellt, dass er massgeblich das Ge- schehen im Vorfeld der Einbrüche mitdirigiert hat. So organisierte er ein Auto, stell- te eine Chauffeuse zur Verfügung und bestimmte, wo diese durchzufahren bzw. zu halten hatte. Der Beschuldigte führte E.________ so im Wissen um die anschlies- senden Einbrüche zu den beiden hier zur Diskussion stehenden Tatobjekten. Ein gemeinsamer Tatentschluss ist bei dieser Vorgehensweise zu bejahen. Während der Einbrüche sicherte der Beschuldigte schliesslich E.________ dadurch ab, dass er in unmittelbarer Nähe des Tatobjekts beim und im Fluchtauto wartete und die Umgebung beobachtete, um E.________ bei unerwarteten Ereignissen warnen zu können – oder zumindest um im Notfall E.________ helfen zu können, wie dies in L.________ dann auch passierte (Runterfahren des Fahrzeugs zwecks schnellerer Flucht). 24 In Bezug auf die beiden Beteiligten ist ein Handeln in Mittäterschaft anzunehmen. Der Beschuldigte beteiligte sich vorsätzlich und massgeblich an den beiden Ein- brüchen in J.________ und in L.________. Er leistete einen nicht zu vernachlässi- genden Tatbeitrag – ohne ihn, hätte E.________ an den beiden Orten zum fragli- chen Zeitpunkt keinen Diebstahl begehen können. In diesem Sinne bejaht auch die Kammer ein koordiniertes Zusammenwirken von A.________ mit E.________. Auch wenn A.________ somit in eigener Person isoliert betrachtet nicht alle objek- tiven Tatbestandselemente des Diebstahls (keine Wegnahme/Aneignung), der Sachbeschädigung (keine Beschädigung) und des Hausfriedensbruchs (kein Betre- ten der Häuser) erfüllt, sind ihm die kausalen Tatbeiträge von E.________ über die Regeln der Mittäterschaft vollumfänglich anzurechnen. Entsprechend ist der Be- schuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs als Mittäter, gemeinsam begangen mit E.________, schuldig zu sprechen. 10.2 Sachverhalt gemäss AKS Bst. B. Ziff. 2 Es ist beweismässig erstellt, dass die Ehe zwischen F.________ und AA.________ lediglich deshalb eingegangen wurde, um AA.________ und seinem Sohn den (langfristigen) Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die Ehe erfüllte damit ein- zig den Zweck, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Es liegt damit eine Scheinehe respektive eine Umgehungsehe im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG vor. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte AA.________ F.________ vorge- stellt und ihr die Idee präsentiert habe, diesen zu heiraten, um ihm und seinem Sohn ein Leben in der Schweiz zu ermöglichen. Damit habe er die Absicht verfolgt, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei offen- sichtlich, dass A.________ mit seinem Vorgehen AA.________ und F.________ als Mittelsmann gedient habe. Damit liege die Tathandlung des Vermittelns im Sin- ne von Art. 118 Abs. 2 AuG vor, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei. Diese Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Vorinstanz ist weiter auch beizupflichten, dass der subjektive Vorsatz durch seine Vorgehensweise ohne weiteres zu bejahen ist. Der Beschuldigte versprach F.________ zusätzlich CHF 10‘000.00 für den Fall einer Eheschliessung mit AA.________ und stellte ihr diesen Betrag schliesslich auch zur Verfügung, in der Absicht, F.________ damit unrechtmässig zu bereichern; dies unabhängig davon, ob er später auch selber teilweise von diesem Geldbetrag profitierte. Durch diese Vorgehensweise ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch der Qualifikati- onsgrund von Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG anzunehmen. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Auslän- dergesetz durch Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AuG schuldig zu sprechen. 10.3 Sachverhalt gemäss AKS Bst. B. Ziff. 3 Gemäss Anklageschrift wurde am 17. November 2017 in L.________ festgestellt, dass A.________ Kokain konsumiert hatte. Gestützt auf das Beweisergebnis ist 25 dieser Sachverhalt erstellt, weshalb der Beschuldigte gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung für die mit Geldstrafe zu bestrafenden Delikte 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge- schlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, wes- halb maximal 300 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesproche- ne Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 9‘000‘00 und die Übertretungsbusse von CHF 100.00 mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe von einem Tag die Obergrenze darstellen. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StPO). 12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Ur- teil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne De- likte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz fest- gesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 26 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 13.1 Art. 47 aStGB Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 13.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die- jenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffe- nen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mil- dere Sanktion (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Pu- blikation vorgesehen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Ein- satzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten ange- 27 messen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Ein- zelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorge- sehen). 13.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 14. Strafart Das Gesetz sieht für Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täu- schung der Behörden (qualifizierte Begehung) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei bei Verhängung einer Freiheitsstrafe diese mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG). Diebstahl wird mit 28 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sieht das Gesetz jeweils Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB). Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für all diese obgenannte zu sanktionierenden Delikte – mit Verweis auf das geringe Verschulden und auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Vorrang der milderen Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe) – eine Geldstrafe für angezeigt hält. Weiter liegen gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2019 (pag. 1212 ff.) beim Beschuldigten drei gleichartige Vorstrafen (Geldstrafen) vor, welche vorliegend im Rahmen der Zusatzstrafenproblematik bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind: das Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2017, das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2017 und das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 (pag. 1212 ff.). Da es sich bei diesen drei Vorstrafen auch um Geldstrafen handelt, liegen somit in Bezug auf sämtliche Delikte (neue Delikte und rechtskräftige Delik- te) gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zu den erwähnten Vorstrafen. 15. Methodik im vorliegenden Fall Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise vor der Verurteilung vom 17. Oktober 2017 und teilweise zwischen der Verurteilung vom 17. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 begangen. Somit sind in einem ersten Schritt zwei voneinander unabhängige Zusatzstrafen zu bilden; eine Zusatzstrafe für die vor dem 17. Oktober 2017 begangenen Delikte und eine Zusatzstrafe für die zwischen dem Urteil vom 17. Oktober 2017 und dem Urteil vom 12. Dezember 2017 begangenen Delikte. Konkret hat der Beschuldigte die hier zu beurteilende Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (begangen zwischen August 2016 und Februar 2017) vor dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. Oktober 2017 be- gangen. Es ist somit unter Berücksichtigung der Widerhandlungen gegen das AIG eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Oktober 2017 zu bilden (nachfolgend Ziff. 16). Weiter wurden die hier zu beurteilenden Einbruchdiebstähle am 17. November 2017 begangen, also in der Zeit zwischen den rechtskräftigen Strafbefehlen vom 17. Oktober 2017 und dem 12. Dezember 2017, bzw. in der Zeit vor dem 12. De- zember 2017. Unter Berücksichtigung der Einbruchdiebstähle ist somit eine Zu- satzstrafe zum Urteil vom 12. Dezember 2017 zu bilden (nachfolgend Ziff. 17). Ein- zig in der Zeit zwischen dem 12. Dezember 2017 und 23. April 2019 hat der Be- schuldigte keine neu zu beurteilenden gleichartigen Delikte begangen, weshalb in Bezug auf die mit Geldstrafe sanktionierenden Delikte zum Urteil der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 keine Zusatzstrafe zu bilden ist (anders bei der mit Übertretungsbusse zu sanktionierenden Delikte, vgl. nachfol- gend Ziff. V.). In einem zweiten Schritt werden die zwei Zusatzstrafen anschlies- send zu addieren sein (nachfolgend Ziff. 18). 29 16. Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Oktober 2017 16.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2017 der Staatsanwalt- schaft Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 90.00 CHF verurteilt (pag. 1213). Im Rah- men der Zusatzstrafenbildung sind in Bezug auf dieses Urteil die zeitlich davor lie- genden neu zu beurteilenden qualifizierten Widerhandlungen gegen das Auslän- dergesetz zu berücksichtigen: Wie bereits vorweg genommen, ist auch für diese neu zu beurteilenden Delikte einzig die Ausfällung einer Geldstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Das Gesetz sieht für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täu- schung der Behörden (qualifizierte Begehung, Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG) eine Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für die obgenannte Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Damit werden die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz als das schwerste Delikt erachtet. Es ist somit für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Einsatzstrafe zu bilden und auf Grund der Strassenver- kehrswiderhandlung angemessen zu erhöhen. 16.2 Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz / Tatkomponenten Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Tatkom- ponenten auseinander. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die Referenzstrafe eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Kam- mer verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1097 ff., S. 157 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 16.3 Berücksichtigung der Täterkomponenten bei den Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz reiste und hier eine Lehre absolvierte. Später heiratete er, aus der Ehe gab es keine Kinder. Inzwischen ist er gemäss eigenen Angaben von seiner Ehefrau getrennt. Bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens hat der Beschuldigte gearbeitet und genügend verdient, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (pag. 626 f., 1224 ff.). Seit der Untersuchungshaft konnte der Beschul- digten sein Leben nicht wieder vollends in geordnete Bahnen bringen. So schaffte er es beispielsweise nicht mehr, in der Berufswelt Fuss zu fassen und musste teil- weise Arbeitslosengeld beziehen (pag. 1204, 1224 ff.). Gemäss eigenen Angaben verspürte er sodann das Bedürfnis, zurück nach I.________ zu gehen. Er sei bis kurz vor der Berufungsverhandlung mit seinen Eltern in I.________ geblieben und habe im Restaurant seines Schwagers mitgeholfen (pag. 1224 ff.). Zurzeit lebe er teilweise in der Wohnung seines Onkels oder seiner Eltern in H.________, teilwei- 30 se in der Wohnung seiner Eltern in I.________. Im Betreibungsregisterauszug sind Verlustscheine im Betrag von CHF 12‘295.70 verzeichnet (pag. 1207 ff.). Als Vorstrafen sind die Urteile vom 21. Juli 2009 betreffend einfache Körperverlet- zung und Sachbeschädigung, vom 7. Dezember 2010 betreffend Fahren in fahrun- fähigem Zustand, sowie vom 20. November 2014, 15. August 2016 und 4. Novem- ber 2016 betreffend SVG-Widerhandlungen zu erwähnen. Auch nach Begehung der hier zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte noch weiter delinquiert, so sind bis heute noch drei weitere Strafurteile ergangen, nämlich am 17. Oktober 2017 und am 12. Dezember 2017 wegen SVG-Widerhandlungen und 23. April 2019 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und Tätlichkeit (pag. 1212 ff.). Zwar sind sämtliche erwähnten Urteile nicht einschlägig, jedoch in der Summe straferhöhend zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte die erhobenen Vorwürfe weiterhin bestreitet ist sein prozes- suales Recht und ist nicht zu seinen Ungunsten zu werten. Eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit ist nach Ansicht der Kammer schliesslich nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer er- achtet für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Erhöhung der auf Grund der Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten um 30 Strafeinheiten als angemessen, was eine Strafe von 180 Strafeinheiten ergibt. 16.4 Asperation auf Grund des Schuldspruchs wegen Art. 95 Abs. 1 lit.b SVG Die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen ist mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz angemessen zu erhöhen. Die für das isolierte Strassenverkehrsdelikt ausge- sprochene rechtskräftige Geldstrafe von 18 Tagessätzen wird im Rahmen der As- peration im Umfang von 12 Tagessätzen (Faktor 2/3) berücksichtigt. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 192 Tagessätzen. 16.5 Zusatzstrafenbildung Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 192 Tagessätzen ist die mit Urteil vom 17. Oktober 2017 ausgesprochene rechtskräftige Geldstrafe von 18 Tagessät- zen wieder abzuziehen, womit eine zum Urteil vom 17. Oktober 2017 hypotheti- sche Zusatzstrafe von 174 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 17. Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. Dezember 2017 17.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschil- dern gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 90.00 CHF verurteilt (pag. 1212 ff.), als Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft Oberland. Im Rahmen der erneuten Zu- satzstrafenbildung sind in Bezug auf das Urteil vom 12. Dezember 2017 die zeitlich davor liegenden neu zu beurteilende Einbruchdiebstähle (Diebstahl, Sachbeschä- 31 digung, Hausfriedensbruch) vom 17. November 2017 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Einbruchdiebstähle ist somit eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. Dezember 2017 zu bilden. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für diese neu zu beurteilende Delikte einzig die Ausfällung einer Geldstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB). Für die obgenannte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Damit sind die beiden Diebstähle in J.________ und in L.________ als Tatgruppe als schwerste Straftat zu erachten und bilden damit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese wird dann aufgrund der übrigen neu zu beurteilenden Delikte der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche wie auch aufgrund der rechtskräftigen Strassenverkehrswiderhandlung gemäss Urteil vom 17. Oktober 2017 angemessen zu erhöhen sein. 17.2 Einsatzstrafe für den mehrfachen Diebstahl / Tatkomponenten Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Tatkom- ponenten auseinander und erachtete im Ergebnis mit Blick auf die VBRS- Richtlinien und die Referenzstrafe eine isoliert betrachtete Strafe von 60 Strafein- heiten pro Diebstahl als angemessen. Dem kann gefolgt werden und auf die ent- sprechenden Ausführungen wird verwiesen (pag. 1099, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Tatgruppe wird somit der erste Diebstahl mit 60 Strafeinheiten veranschlagt, der zweite Diebstahl asperierend mit 40 Strafein- heiten (Faktor 2/3) berücksichtigt. Damit ergibt sich als Zwischenresultat auf Grund der Tatkomponenten für die Tatgruppe der beiden Diebstähle eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten, bzw. 100 Tagessätzen. 17.3 Asperation auf Grund der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs / Tatkomponenten Die Strafe ist schliesslich aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Die Vorinstanz hat das jeweilige objektive und subjektive Tatverschulden korrekt umschrieben. Sie hat insbesondere auch die Rolle der Mittäterschaft und beim Hausfriedensbruch den nahen Zusammenhang zum Hauptdelikt des Diebstahls berücksichtigt, auf die ent- sprechenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. pag. 1100 f., S. 60 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete pro erfolgte Sachbeschädigung – in Berücksichtigung der Asperation im Umfang von 2/3 – eine Strafe von je 15 Stra- feinheiten als verschuldensangemessen. Für den Hausfriedensbruch erachtete die Vorinstanz – in Berücksichtigung der Asperation im Umfang von ½ auf Grund des nahen Zusammenhangs zum Hauptdelikt – eine Strafe von je 5 Strafeinheiten pro erfolgten Hausfriedensbruch als angemessen. Dem kann gefolgt werden. Die auf Grund der Tatkomponenten des Diebstahls festgesetzte Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten ist damit um 30 Strafeinheiten aufgrund der Tatkomponenten der 32 beiden Sachbeschädigungen und um 10 Strafeinheiten auf Grund der Tatkompo- nenten der beiden Hausfriedensbrüche zu erhöhen. Dies ergibt als Zwischener- gebnis eine Strafe von 140 Strafeinheiten. 17.4 Berücksichtigung der Täterkomponenten beim mehrfachen Diebstahl, der mehrfa- chen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch Es kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziff 16.3. hiervor verwiesen wer- den, wobei die Täterkomponente im Verhältnis zu den hier zu beurteilenden Delikte lediglich mit 20 Strafeinheiten straferhöhend berücksichtigt werden, was eine Strafe von 160 Strafeinheiten ergibt. 17.5 Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen Art. 95 Abs. 1 lit.b SVG / Zusatzstra- fenbildung Bei der Zusatzstrafenbildung geht es darum, die infolge Asperation sämtlicher zu berücksichtigender Delikte eingetretene Reduzierung der Strafe zu berücksichti- gen. Bei der mit Urteil vom 12. Dezember 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen handelt es sich jedoch schon um eine Zusatzstrafe, damit ist der Beschuldigte bei dieser Strafe bereits in Genuss einer Reduzierung zufolge Aspe- ration gekommen. Da der Täter für die gleiche Straftat nicht mehrfach in Genuss der Asperation kommen kann, erfolgt rechnerisch keine weitere Reduzierung der neu festzusetzenden Strafe durch die Zusatzstrafenbildung, es bleibt damit bei den festgesetzten 160 Strafeinheiten. Es resultiert somit eine zum Urteil vom 12. De- zember 2017 hypothetische Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen. 18. Addition Die beiden Zusatzstrafen gemäss Ziff. 16.5. und Ziff. 17.5. sind nun zu addieren (174 Tagessätze + 160 Tagessätze = 334 Tagessätze). Das Resultat, 334 Tages- sätze, würde die Zusatzstrafe zu den beiden Vorstrafen vom 17. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 bilden. Auf Grund des Verschlechterungsverbotes kann die Kammer jedoch maximal eine Zusatzstrafe von 300 Tagessätzen aussprechen. 19. Fazit – Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Dezem- ber 2017. 20. Bedingter Strafvollzug Betreffend den bedingten Strafvollzug verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1102 f., S. 62 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unter Würdigung aller Umstände liegt keine ungünstige Legal- prognose vor, weshalb für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 33 21. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 300 Tagen wird gemäss Art. 51 StGB im Umfang von 300 Tagessätzen an die Geldstrafe ange- rechnet. V. Strafzumessung für die mit Übertretungsbusse zu bestrafenden Delikte Es wird vorab auf die vorangehenden theoretischen Ausführungen zum anwendba- ren Recht, zur Überprüfung durch die Kammer sowie zur echten und retrospektiven Konkurrenz verweisen (vgl. Ziff. IV.11-13). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Betäubungsmittelkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) stellt eine Übertretung dar und wird demgemäss mit einer Übertretungsbusse bestraft. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2019 liegt beim Beschul- digten eine gleichartige Vorstrafe vor, welche im Rahmen der Zusatzstrafenpro- blematik bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Bei dieser zu berücksichti- genden Vorstrafe handelt es sich um die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 für eine Tätlichkeit ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 850.00 (pag. 1214). Das vorliegend neu zu beurtei- lende Delikt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (festgestellt am 17. November 2017) hat der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 23. April 2019 wegen Tätlichkeit begangen, weshalb methodisch eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. April 2019 zu bilden ist. Im Vergleich zur neu beurteilenden Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz stellt die rechtskräftige Tätlichkeit das schwerere Delikt dar, weshalb diese als Einsatzstrafe zu gelten hat. Entsprechend ist die mit Urteil vom 23. April 2019 für die Tätlichkeit festgelegte Strafe von CHF 850.00 Übertretungsbusse Aus- gangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist nun im Rahmen der Asperation auf Grund der neu begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Für die Konsumwiderhandlung erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei isolierter Betrachtung eine Übertretungs- busse von CHF 100.00 als angemessen (pag. 1102, S. 63 der erstinstanzliche Ur- teilsbegründung), im Rahmen der Asperation wird diese jedoch nur noch mit CHF 50.00 berücksichtigt. Hieraus ergibt sich für das rechtskräftige und für das neu zu beurteilende Delikt zusammen eine hypothetische Gesamtstrafe von CHF 900.00 Übertretungsbusse (CHF 850.00 + 50.00). Davon abzuziehen ist nun die mit Urteil vom 23. April 2019 bereits ausgesprochene und rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 850.00, womit eine zum Urteil vom 23. April 2019 auszusprechende Zu- satzstrafe von CHF 50.00 Tagessätzen Geldstrafe resultiert (CHF 900.00 – CHF 850.00). Der Beschuldigte wird somit zu einer Übertretungsbusse von CHF 50.00 als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 34 VI. Zivilpunkt 22. Allgemeines In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatzanspruch und die zugrundeliegenden strafprozessualen Grundlagen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 1110 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 23. Zivilklage D.________ Am 25. November 2017 machte der Straf- und Zivilkläger D.________ eine Scha- denersatzforderung von CHF 1‘000.00 geltend (pag. 208, 775). Entsprechende Be- lege wurden nicht eingereicht. Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung liess sich der Straf- und Zivilkläger in der Folge dispensieren (pag. 904 ff.), ohne eine Be- gründung oder weitere Belege für die Zivilforderung einzureichen. Oberinstanzlich wurde dem Straf- und Zivilkläger das persönliche Erscheinen an der Berufungsver- handlung freigestellt und darauf hingewiesen, dass er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen könne, wenn er nicht persönlich erscheine (pag. 1140, 1150 ff. ). Der Straf- und Zivilkläger hat hierauf nicht reagiert, er hat keine schriftli- chen Anträge oder weitere Belege eingereicht und war auch an der Berufungsver- handlung nicht anwesend. Als sich D.________ kurz nach dem erlittenen Einbruch als Privatkläger konstituier- te und CHF 1‘000.00 Schadenersatz geltend machte (pag. 208), konnte er noch nicht genau wissen, wie hoch der Sachschaden an der Terrassentüre tatsächlich ausfallen würde und ob weitere Gegenstände gestohlen worden seien als die an- gegebene Sonnenbrille. Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt D.________ für den Schaden an seiner Terrassentüre Versicherungsleistungen seiner Versicherung, welche anschliessend in die Ansprüche von D.________ (bis auf die Höhe der ent- richteten Leistung) subrogierte (pag. 931). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es D.________ grundsätzlich offen steht, einen über die erhaltenen Leistun- gen seiner Versicherung hinaus angefallener Schaden – beispielsweise den Selbstbehalt gemäss Versicherungsvertrag – selbständig adhäsionsweise im Straf- verfahren geltend zu machen. Da er in der Folge aber weder seine Schadenersatz- forderung neu bezifferte noch die ursprüngliche Schadensersatzforderung schrift- lich begründete oder belegte, ist seine Zivilklage in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz in Anbetracht unzureichender Begründung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO formell auf den Zivilweg zu verweisen. 24. Zivilklage ‚C.________‘ ,C.________‘ teilte mit Schreiben vom 10. August 2018 der Vorinstanz mit, dass sie infolge Anspruchssubrogation aus dem Versicherungsvertragsgesetz mit dem Privatkläger D.________ im laufenden Strafverfahren gegen E.________ und A.________ eine Forderung im Umfang von CHF 5‘082.00 geltend mache. Sie begründete ihre Forderung damit, dem Versicherungsnehmer, D.________, auf Grundlage der eingereichten Reparaturofferte der beschädigten Balkontüre/Fenster eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘082.00 ausbezahlt zu haben (pag. 35 931). Entsprechende Unterlagen wurden eingereicht (pag. 932 ff., 939) und zu den Akten erkannt (pag. 940 ff.). Oberinstanzlich reichte die ‚C.________‘ erneut die obgenannten Unterlagen ein und bestätigte damit sinngemäss ihren Antrag auf CHF 5‘082.00 (pag. 1155 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ,C.________‘ gemäss Art. 72 VVG vollständig in die Rechte des Privatklägers D.________ eingetreten ist (vgl. pag. 208, 775), was oberinstanzlich von der Verteidigung denn auch nicht mehr bean- standet wurde. Der Versicherungsnehmer D.________ erlitt durch den Einbruch Schaden an sei- ner Terrassentüre. Dieser Schaden ist belegt und wurde von der Versicherungsge- sellschaft in der Höhe von CHF 5‘082.00 gedeckt (pag. 931) und nun von der Ver- sicherungsgesellschaft als Zivilklage geltend gemacht. Das Beweisergebnis hat er- geben, dass E.________ und A.________ (letzterer im Sinne der Mittäterschaft) durch das Aufbrechen der Terrassentüre in das Haus von D.________ eingebro- chen sind, womit auch ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden gegeben ist. Die Wider- rechtlichkeit ist ohne weiteres zu bejahen, die beiden Beschuldigten E.________ und A.________ handelten vorsätzlich. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zu- sprechung von Schadenersatz sind somit erfüllt. Die Zivilklage ist beziffert und be- gründet. Die Schadenersatzforderung kann zugesprochen werden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR und Art. 418 Abs. 3 StPO haften A.________ und E.________ solidarisch für den gemeinsam verschuldeten Schaden. A.________ ist somit in Anwendung von Art. 41 und Art. 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und 418 Abs. 3 StPO zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 5‘082.00 Scha- denersatz an ,C.________‘ unter solidarischer Haftung mit E.________ für den ge- samten Betrag. VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die auf den Beschuldigten an- teilsmässig entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf ins- gesamt CHF 8‘647.20 (inkl. Urteilsbegründung, vgl. Bst. B. Ziff. I.4 und Bst. H Ziff. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) und werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 36 25.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren werden auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 5 VKD). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, zu tragen hat. 26. Amtliche Entschädigung 26.1 Erstinstanzliche Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz durch Fürspre- cher B.________ wird aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemes- sen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 983 f.). Fürsprecher B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 9‘221.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘221.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘073.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zusätzlich ist festzustellen, dass mit der ersten amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten, Fürsprecher M.________, bereits mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. März 2018 (pag. 701 ff.) abgerechnet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern auch diese ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 5‘599.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Diffe- renz von CHF 1‘125.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird grundsätzlich auf die eingereichte Kos- tennote vom 12. November 2019 (pag. 1237 f.) abgestellt. Es ist dabei darauf hin- zuweisen, dass der Verteidigung ein offensichtlicher Rechnungsfehler bei der Be- rechnung von Mehrwertsteuer unterlaufen ist. 7.7% MwSt. auf dem Betrag von CHF 4091.00 ergeben einen Mehrwertsteuerbetrag von CHF 315.00 (statt CHF 327.30), dies wird entsprechend korrigiert (vgl. Tabelle Urteilsdispositiv IV.3.2.). Fürsprecher B.________ wird somit vom Kanton Bern eine amtliche Ent- schädigung von CHF 4‘406.00 (amtliches Honorar CHF 3‘950.00, Auslagen CHF 141.00, MwSt. CHF 315.00) ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 4‘406.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger macht in seiner einge- reichten Kostennote kein volles Honorar geltend und verzichtet damit auf sein Rückforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 37 VIII. Verfügungen 27. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 38 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. September 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behör- den, qualifiziert begangen in der Zeit von ca. August 2016 bis Februar 2017 in G.________, H.________ und I.________; 2. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, jeweils mehrfach begangen 2.1. am 17. November 2017 in J.________ zum Nachteil von K.________ (Delikts- betrag unbekannt), gemeinsam mit E.________; 2.2. am 17. November 2017 in L.________ zum Nachteil von D.________ (Delikts- betrag CHF 100.00), gemeinsam mit E.________; 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln, begangen bzw. festgestellt am 17. November 2017 in L.________ und in Anwendung der Art. 30, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 aStGB; Art. 118 Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. a AIG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426, 428 StPO 39 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9‘000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 300 Tagen wird im Umfang von 300 Ta- gessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 50.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 8‘647.20. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. III. Zivilklagen 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und 418 Abs. 3 StPO verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 5‘082.00 Schadenersatz an C.________, unter solidari- scher Haftung mit E.________ (für den ganzen Betrag). 2. Die Zivilklage des Privatklägers D.________ wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 40 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 3.1. Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.50 200.00 CHF 7'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 862.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'562.00 CHF 659.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'221.25 volles Honorar CHF 9'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 862.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'487.00 CHF 807.50 Total CHF 11'294.50 nachforderbarer Betrag CHF 2'073.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘221.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘073.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.2. Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.75 200.00 CHF 3'950.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 141.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'091.00 CHF 315.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'406.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘406.00 zurückzuzahlen sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger verzichtet auf sein Rückforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Es wird festgestellt, dass mit der ersten amtlichen Verteidigung von A.________, Für- sprecher M.________, bereits mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land vom 5. März 2018 (pag. 701 ff.) abgerechnet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die Fürsprecher M.________ ausgerichtete amtli- che Entschädigung von CHF 5‘599.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 1‘125.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Zivilklägerin C.________ - dem Straf- /Zivilkläger D.________ - Fürsprecher M.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv) Bern, 12. November 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Januar 2020) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 42