1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘570.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘700.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Veterinärdienst des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz