16. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘570.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘700.00, vom Beschuldigten zu bezahlen.