40 Z. 21 f.). Seine ablehnende Haltung war teilweise auch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spürbar (vgl. pag. 44 Z. 33 f.). Er verhielt sich jedoch 9 grundsätzlich korrekt. Dass er nicht geständig ist, darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, es kann ihm jedoch auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral aus, es bleibt bei einem leichten Verschulden.