14. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 12. September 2019, pag. 101). Gemäss seinen eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er verschuldet, von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und lebt alleine. Er arbeitet monatlich einige Stunden bei einem Presse-Vertrieb und in einer Arztpraxis und erhält Arbeitslosengeld (vgl. pag. 10 sowie pag. 43 Z. 28 ff., pag. 44 Z. 15 ff.). Der Polizei gegenüber verhielt sich der Beschuldigte am Tag des Ereignisses nicht kooperativ, teilweise sogar aggressiv (pag. 2, pag. 8, vgl. auch pag. 40 Z. 21 f.).