Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so handelte dieser, wie bereits erwähnt, zwar aus Sorge um die Gesundheit der Hündin und seine Überreaktion hatte ganz offensichtlich ihren Ursprung in seiner allgemeinen Frustration. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit sind dennoch klar zu bejahen – dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Hündin nicht zu schlagen und zu treten, bzw. auf andere Art und Weise auf ihr Verhalten einzuwirken. Die subjektive Tatschwere wiegt sich insgesamt weder straferhöhend, noch strafmindernd aus, es bleibt bei einem leichten Verschulden.