Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zur Intensität des deliktischen Willens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nach der Intervention durch die Zeugin zunächst weiter mit Schlägen auf die Hündin einwirkte. Andererseits handelt es sich jedoch um einen einzigen Vorfall, welcher der Kammer zur Beurteilung vorliegt. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so handelte dieser, wie bereits erwähnt, zwar aus Sorge um die Gesundheit der Hündin und seine Überreaktion hatte ganz offensichtlich ihren Ursprung in seiner allgemeinen Frustration.