Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit gering. Das Handeln des Beschuldigten kann sodann nicht als «verwerflich» bezeichnet werden. Wenn gleich sein Verhalten nicht zu entschuldigen ist, so ist ihm doch zugute zu halten, dass er letztlich aus Sorge um das Tier handelte – er meinte die Hündin erziehen zu müssen, weil er befürchtete, sie könnte etwas fressen, was sie krank machen könnte. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt leicht. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.