13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatkomponenten Die Hündin «C.________» wurde durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten nicht nur in Angst versetzt, sie erlitt dadurch auch Schmerzen. Allerdings muss das Ausmass der Schmerzen offen gelassen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist ausserdem davon auszugehen, dass die Hündin aus dem Vorfall keine Verletzungen davon trug. Im Unterschied zum Referenzsachverhalt wurde vorliegend auch kein anderes Tier und kein Mensch gefährdet oder verletzt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit gering.