12. Strafrahmen und Referenzstrafe Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz werden gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vorliegend in der Fassung Stand 1. Juli 2017 anwendbar), sehen für eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG (Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung) eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 vor. Der Referenzstrafe liegt