In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte; er war der Auffassung, die Hündin mit Schlägen und Tritten erziehen zu können und nahm es dabei in Kauf, der Hündin Schmerzen zuzufügen bzw. sie in Angst zu versetzen. Damit ist auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu bejahen. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 18. Juli 2018 in Bern, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung