10. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis erlitt die Hündin «C.________» durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten Schmerzen und wurde dadurch ausserdem in Angst versetzt. Indem der Beschuldigte die Hündin schlug und trat, missachtete er somit ihre Würde. Überwiegende Interessen, welche sein Handeln rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 Bst. a TSchG ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte;