Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Gemäss Art. 3 Bst b Ziff. 4 TSchG ist im Umkehrschluss «Wohlergehen» der Tiere namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden.