7 Art. 4 Abs. 2 TSchG statuiert den Grundsatz, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Der Begriff «Würde» wird in Art. 3 Bst. a TSchG als Eigenwert des Tieres definiert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.