8. Vorbemerkung Der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG darf im Berufungsverfahren zufolge Verschlechterungsverbot nicht mehr geprüft werden (vgl. dazu die Erwägungen unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor). Aufgrund des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalts (vgl. pag. 43) ist der erwiesene Sachverhalt rechtlich jedoch unter den Tatbestand der übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 TSchG zu subsumieren.