44 Z. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund liegt für die Kammer der Schluss nahe, dass der Beschuldigte die Hündin zu Erziehungszwecken nicht nur wissentlich und willentlich anschrie, sondern auch die erstellten Schläge und Tritte aus denselben Beweggründen erfolgten III. Rechtliche Würdigung