Am besagten Tag ging das aber nicht. Ich habe mit ihr geredet, sie hat aber nicht reagiert. Daher bin ich wütend geworden und habe sie angeschrien.»). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ausserdem zu Protokoll, dass die Hündin seinen Frust verbal schon gespürt habe, sie hätten schon miteinander gezankt, dies gehöre aber für ihn zur Erziehung eines Tieres dazu (pag. 44 Z. 6 ff.).