41 Z. 7 ff.]). Die Intensität der Schmerzen muss letztlich offen gelassen werden. Ebenfalls mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige mehrfach betonte, er habe die Hündin angeschrien, weil er sie dazu habe bewegen wollen, das Maul zu öffnen und einen vom Boden aufgenommenen Gegenstand frei zu geben (pag. 7, pag. 43 Z. 18 f., vgl. insbesondere pag. 43 Z. 23 ff.: « Sie hat etwas ins Maul genommen, was sie nicht sollte. Das hat sie schon vorher gemacht; ich konnte es aber immer herausnehmen. Am besagten Tag ging das aber nicht.