, wonach sich die Hündin in die typische Angsthaltung eines Hundes geduckt habe). Gleichermassen ist erwiesen, dass die Hündin durch die mehrfachen und heftigen Schläge und Tritte Schmerzen erlitten haben muss (vgl. die Aussagen der Zeugin, wonach der Beschuldigte die Hündin mehrmals mit voller Wucht am ganzen Körper geschlagen und mehrmals in den hinteren Körperteil getreten habe [pag. 5 Z. 30 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 40 Z. 28 ff.], es sehr brutal gewesen sei [pag. 40 Z. 29], bzw. die Schläge hörbar und heftig gewesen seien [pag. 41 Z. 7 ff.