6 einer Hand am Halsband hielt und mit der anderen Hand mehrmals und mit grosser Kraft gegen verschiedene Körperstellen der Hündin schlug sowie mehrmals gegen deren hinteren Körperteil trat Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist nach Auffassung der Kammer gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Zeugin weiter beweismässig erstellt, dass die Hündin «C.________» durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten in Angst versetzt wurde (vgl. pag. 40 Z. 34 ff., wonach sich die Hündin in die typische Angsthaltung eines Hundes geduckt habe)