Auch diese Beobachtung erscheint der Kammer vor dem Hintergrund der zuvor gewürdigten eigenen Angaben des Beschuldigten nachvollziehbar und passt gesamthaft ins Bild. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Gestützt auf die glaubhaften Angaben der Zeugin ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Hündin «C.________» anschrie «verrecke – verrecke endlich dann habe ich Ruhe», sie mit