44 Z. 23 ff.). Schliesslich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abweisend sowie teilweise aufbrausend und aggressiv auftrat und zugleich das Bild einer ausgelaugten Person abgab (vgl. pag. 69 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), was auch im Hauptverhandlungsprotokoll Niederschlag fand bzw. verbalisiert wurde (vgl. pag. 44 Z. 33 f.). Auch diese Beobachtung erscheint der Kammer vor dem Hintergrund der zuvor gewürdigten eigenen Angaben des Beschuldigten nachvollziehbar und passt gesamthaft ins Bild.