44 Z. 6 f.). Die Frage schliesslich, wieso die Zeugin die Polizei informiere, wenn nicht darum, weil sie sah, wie er die Hündin schlug, konnte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären. So gab er pauschal abstreitend und wenig glaubhaft zu Protokoll, die Angaben der Zeugin seien erfunden, diese sei viel zu weit weg gewesen, um etwas gesehen zu haben, er wisse nicht, wieso sie die Polizei gerufen habe (pag. 44 Z. 23 ff.).