8). Vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft geschilderten problematischen Lebenslage sowie der von ihm subjektiv empfundenen ungerechten Behandlung durch die Behörden, ist für die Kammer die Vorstellung, dass der Beschuldigte in der Situation vom 18. Juli 2018 überreagierte und seine Hündin schlug und trat, weil diese einen vom Boden aufgeschnappten Gegenstand nicht frei gab, jedenfalls nicht abwegig. Der Beschuldigte gestand denn zumindest auch ein, dass sich seine aktuellen Probleme auch auf den Hund auswirkten (vgl. pag. 8) bzw. dass seine Hündin seinen Frust verbal schon gespürt habe (pag. 44 Z. 6 f.).