43 Z. 32 ff. bis pag. 44 Z. 4), lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte es so empfand, als hätten sich alle Personen und Behörden gegen ihn gestellt. Dasselbe Muster zeigt sich auch in seinen Aussagen betreffend das vorliegende Strafverfahren, gab er doch zu Protokoll, er habe gemerkt, dass die Polizei voreingenommen gewesen sei und dass er durch die Polizei ohnehin schon vorverurteilt worden sei (vgl. pag. 43 Z. 11 ff.). Auch betonte der Beschuldigte mehrmals, dass es niemanden etwas angehe, was er mit seiner Hündin mache, erst recht nicht die Polizei (vgl. pag.