Diese sind zunächst ziemlich karg und oberflächlich. So gab er beispielsweise an, seine Hündin «C.________» habe etwas vom Boden ins Maul genommen, ohne aber zu präzisieren was genau es war. Er gab lediglich an, es sei «irgend eine Essware oder so» gewesen (vgl. pag. 7). Nachdem er vergeblich versucht habe den Fang von «C.________» zu öffnen, sei er wütend und verbal ausfällig geworden (pag. 7; bestätigt in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 43 Z. 23 ff.).