40 Z. 12 ff.), keinen solchen Grund dar. Vielmehr ist die Aussage der Zeugin, wonach sie den Beschuldigten nicht kenne, – gerade weil sie die zuvor zitierten Umstände offenlegte – sehr glaubhaft. Die Vorinstanz hat ein Motiv für eine Falschaussage somit zu Recht verneint (vgl. pag. 69, S. 13 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Aussagen der Zeugin glaubhaft sind und beweiswürdigend darauf abgestellt werden kann. Am Beweisbild, welches sich gestützt auf die glaubhaften Angaben der Zeugin ergibt, vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Diese sind zunächst ziemlich karg und oberflächlich.