41 Z. 10 f.: «Die Schläge waren hörbar und heftig. Ich bin erst deswegen dorthin gegangen. Das ist keine subjektive Interpretation.»). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Insbesondere stellen die Angaben der Zeugin, wonach sie im selben Quartier wie der Beschuldigte wohne, ebenfalls einen Hund gehabt habe und es deshalb sein könne, dass sie dem Beschuldigten bereits vor dem Vorfall vom 18. Juli 2018 einmal begegnet sei (vgl. pag. 40 Z. 12 ff.), keinen solchen Grund dar.