41 Z. 1 f.); hätte die Zeugin den Beschuldigten fälschlicherweise belasten wollen, hätte sie wohl behauptet, der Hund habe seinen Schmerzen Ausdruck verliehen und gewinselt bzw. gejault. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass davon auszugehen, dass die Zeugin das Geschehen effektiv gar nicht gesehen und sich den Sachverhalt aufgrund des aggressiven Auftretens des Beschuldigten selbst suggeriert haben könnte, wie dies der rapportierende Polizist im Anzeigerapport vom 11. September 2018 vermutet (vgl. pag. 2; vgl. dazu auch die Antwort der Zeugin auf Vorhalt der entsprechenden Bemerkung im Anzeigerapport, pag. 41 Z. 10 f.: «Die Schläge waren hörbar und heftig.