40 Z. 31 ff.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte die Zeugin wohl kaum ausgesagt, der Beschuldigte habe die Hündin «sicherlich mehr als ein Mal» getreten (pag. 40 Z. 32). Vielmehr hätte sie diesfalls angegeben, eine hohe Anzahl von Tritten beobachtet zu haben. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Aussage, wonach sie sich nicht mehr erinnern könne, ob die Hündin Laute von sich gegeben habe (vgl. pag. 41 Z. 1 f.); hätte die Zeugin den Beschuldigten fälschlicherweise belasten wollen, hätte sie wohl behauptet, der Hund habe seinen Schmerzen Ausdruck verliehen und gewinselt bzw. gejault.