4 Z. 27 f.). In den Angaben der Zeugin finden sich auch keine den Beschuldigten übermässig belastenden Übertreibungen. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich dauernd nach ihr umgesehen, als sie ihm mit sicherem Abstand gefolgt sei, er habe den Hund im weiteren Verlauf bzw. bis zum Eintreffen der Polizei aber nicht mehr geschlagen (vgl. pag. 5 Z. 42 ff.). Wie bereits erwähnt gab sie in der erstinstanzlichen Verhandlung ausserdem an, die genaue Anzahl der Schläge und Tritte nicht mehr beziffern zu können (pag. 40 Z. 31 ff.).