Z. 20 bis pag. 5 Z. 29; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 40 Z. 16 ff.). Sie blieb in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten (pag. 41 Z. 4 f.), der Vermutung des rapportierenden Polizisten, dass sie das Verhalten des Beschuldigten aggressiver wahrgenommen haben könnte, als es tatsächlich gewesen sei (pag. 41 Z. 7 ff.) sowie auf kritische Nachfragen der Gerichtspräsidentin (pag. 41 Z. 13 f., Z. 16 ff.) und des Beschuldigten selber hin (pag. 41 Z. 25 ff., Z. 31) bei ihrer ursprünglichen Schilderung der Geschehnisse.