Die Zeugin schilderte den Handlungsablauf in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den wesentlichen Zügen gleichbleibend und ohne Widersprüche. Dabei gab sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sich aus an, gewisse Details nicht mehr genau beschreiben zu können, weil das Ereignis schon eine Weile her sei – so z.B. mit welcher Hand der Beschuldigte die Hündin geschlagen habe (pag. 40 Z. 27 f.), die genaue Anzahl der Schläge (pag. 40 Z. 31) und der Tritte (pag.