Ausserdem sind die im Anzeigerapport vom 11. September 2018 festgehaltenen Feststellungen der Kantonspolizei Bern in die Würdigung miteinzubeziehen (pag. 1 ff.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der Beweismittel korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 64 ff., S. 8 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Zeugin schilderte den Handlungsablauf in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den wesentlichen Zügen gleichbleibend und ohne Widersprüche.